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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallgRechtssatz
Es besteht kein sachlicher Grund bzw. kein gesetzlicher Anhaltspunkt dafür, in einem Verfahren zur nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung einer bereits errichteten Anlage erleichterte Bewilligungsvoraussetzungen gegenüber einem Verfahren zur Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung vor Errichtung der Anlage anzunehmen. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Frage der Einhaltung des Standes der Technik. Beurteilungsmaßstab in einem Verfahren zur nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung einer bereits errichteten Anlage ist somit der im Entscheidungszeitpunkt einzuhaltende Stand der Technik für eine neu zu verlegende Wasserleitung und nicht ein zu einem früheren Zeitpunkt, zu dem die Leitung konsenslos bzw. abweichend vom erteilten Konsens in die Erde verlegt wurde, maßgeblicher Stand der Technik. Auf die Ursache einer eigenmächtigen Neuerung kommt es dabei nicht an.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025070054.L01Im RIS seit
22.07.2025Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025