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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallgRechtssatz
Im Fall einer nachträglich beantragten Bewilligung einer bereits bestehenden Anlage hat nach den Bestimmungen des WRG 1959 ein Konsenswerber nur dann einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn diese Anlage - unter anderem - dem Stand der Technik im Sinn des § 12a WRG 1959 entspricht (VwGH 17.6.2010, 2009/07/0037).Im Fall einer nachträglich beantragten Bewilligung einer bereits bestehenden Anlage hat nach den Bestimmungen des WRG 1959 ein Konsenswerber nur dann einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn diese Anlage - unter anderem - dem Stand der Technik im Sinn des Paragraph 12 a, WRG 1959 entspricht (VwGH 17.6.2010, 2009/07/0037).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025070054.L03Im RIS seit
22.07.2025Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025