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L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege SalzburgNorm
AVG §8Rechtssatz
Die Interessenlage der Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft kann im Zusammenhang mit der Abänderung (hier: Erhöhung) von Anteilsrechten sehr unterschiedlich (nämlich im zustimmenden oder ablehnenden Sinn) sein, ist doch etwa der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis umzulegen. Die Erhöhung des Anteilsrechts eines Mitglieds vergrößert nicht nur die Gesamtzahl der Anteilsrechte, sondern verändert gleichzeitig auch das interne Anteilsverhältnis der einzelnen Mitglieder untereinander mit entsprechenden Konsequenzen für alle Mitglieder der Bringungsgemeinschaft. Mögen sich manche Mitglieder gegen eine Erhöhung der Anteilsrechte eines Mitglieds aussprechen, so kann eine relative Anteilsverminderung anderer Mitglieder sehr wohl in deren rechtlichen Interesse stehen. Vor diesem Hintergrund kann den Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft die Parteistellung und Revisionslegitimation nicht abgesprochen werden.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025070001.L03Im RIS seit
22.07.2025Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026