RS Vwgh 2025/6/26 Ra 2025/07/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2025
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Index

L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §8
GSGG §11
GSGG §12
GSGG §2
GSGG §9 Abs2
GSLG Slbg §14 Abs2
GSLG Slbg §14 Abs3
GSLG Slbg §15 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Die Interessenlage der Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft kann im Zusammenhang mit der Abänderung (hier: Erhöhung) von Anteilsrechten sehr unterschiedlich (nämlich im zustimmenden oder ablehnenden Sinn) sein, ist doch etwa der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis umzulegen. Die Erhöhung des Anteilsrechts eines Mitglieds vergrößert nicht nur die Gesamtzahl der Anteilsrechte, sondern verändert gleichzeitig auch das interne Anteilsverhältnis der einzelnen Mitglieder untereinander mit entsprechenden Konsequenzen für alle Mitglieder der Bringungsgemeinschaft. Mögen sich manche Mitglieder gegen eine Erhöhung der Anteilsrechte eines Mitglieds aussprechen, so kann eine relative Anteilsverminderung anderer Mitglieder sehr wohl in deren rechtlichen Interesse stehen. Vor diesem Hintergrund kann den Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft die Parteistellung und Revisionslegitimation nicht abgesprochen werden.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025070001.L03

Im RIS seit

22.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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