RS Vwgh 2025/5/27 Ra 2023/15/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2025
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/13/0080 E 21. Juli 2021 RS 3 (hier nur die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Das "Innehaben" einer Wohnung allein genügt noch nicht, einen Wohnsitz zu begründen. Das "Innehaben" muss vielmehr "unter Umständen" erfolgen, die darauf schließen lassen, dass der Steuerpflichtige die Wohnung beibehalten und benutzen werde (vgl. auch VwGH 11.11.2010, 2010/17/0070). Die "Umstände" müssen objektiver Natur, d.h. durch das äußerlich wahrnehmbare Verhalten des Steuerpflichtigen erkennbar sein. Auf die subjektive Absicht des Steuerpflichtigen kommt es nicht an (vgl. VwGH 25.9.1973, 0111/73; 20.6.1990, 89/16/0020).Das "Innehaben" einer Wohnung allein genügt noch nicht, einen Wohnsitz zu begründen. Das "Innehaben" muss vielmehr "unter Umständen" erfolgen, die darauf schließen lassen, dass der Steuerpflichtige die Wohnung beibehalten und benutzen werde vergleiche auch VwGH 11.11.2010, 2010/17/0070). Die "Umstände" müssen objektiver Natur, d.h. durch das äußerlich wahrnehmbare Verhalten des Steuerpflichtigen erkennbar sein. Auf die subjektive Absicht des Steuerpflichtigen kommt es nicht an vergleiche VwGH 25.9.1973, 0111/73; 20.6.1990, 89/16/0020).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023150043.L05

Im RIS seit

16.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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