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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §26 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/13/0080 E 21. Juli 2021 RS 2Stammrechtssatz
Unter dem "Innehaben" einer Wohnung ist die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, über diese Wohnung zu verfügen, insbesondere sie für den Wohnbedarf jederzeit benützen zu können, zu verstehen. Es ist dabei nicht entscheidend, in welchem zeitlichen Ausmaß eine Wohnung tatsächlich genutzt wird (vgl. VwGH 5.3.2020, Ra 2019/15/0145).Unter dem "Innehaben" einer Wohnung ist die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, über diese Wohnung zu verfügen, insbesondere sie für den Wohnbedarf jederzeit benützen zu können, zu verstehen. Es ist dabei nicht entscheidend, in welchem zeitlichen Ausmaß eine Wohnung tatsächlich genutzt wird vergleiche VwGH 5.3.2020, Ra 2019/15/0145).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023150043.L02Im RIS seit
16.07.2025Zuletzt aktualisiert am
17.07.2025