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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §274 Abs1 Z1 litaRechtssatz
Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung muss - abseits der Fälle des § 274 Abs. 1 Z 1 lit. c und d BAO - in der Beschwerde oder dem Vorlageantrag erfolgen. Eine Beantragung in einer späteren Stellungnahme ist nicht ausreichend. Eine Beantragung der Vernehmung von Zeugen stellt noch keine Beantragung einer mündlichen Verhandlung dar, weil Zeugen auch außerhalb einer solchen vernommen werden könnenEin Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung muss - abseits der Fälle des Paragraph 274, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und d BAO - in der Beschwerde oder dem Vorlageantrag erfolgen. Eine Beantragung in einer späteren Stellungnahme ist nicht ausreichend. Eine Beantragung der Vernehmung von Zeugen stellt noch keine Beantragung einer mündlichen Verhandlung dar, weil Zeugen auch außerhalb einer solchen vernommen werden können
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023150043.L01Im RIS seit
16.07.2025Zuletzt aktualisiert am
17.07.2025