RS Vwgh 2025/6/18 Ra 2025/15/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.2025
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/15/0074 B 19. Mai 2021 RS 3

Stammrechtssatz

Dass eine Schätzung mit Ungewissheiten und Ungenauigkeiten behaftet ist, bewirkt noch keine Unzulässigkeit der Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen durch Schätzung, sondern es muss derjenige, der zur Schätzung Anlass gibt, die mit ihr verbundene Ungewissheit - soweit das Schätzungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist - grundsätzlich hinnehmen (vgl. etwa VwGH 2.10.2014, 2012/15/0123, mwN).Dass eine Schätzung mit Ungewissheiten und Ungenauigkeiten behaftet ist, bewirkt noch keine Unzulässigkeit der Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen durch Schätzung, sondern es muss derjenige, der zur Schätzung Anlass gibt, die mit ihr verbundene Ungewissheit - soweit das Schätzungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist - grundsätzlich hinnehmen vergleiche etwa VwGH 2.10.2014, 2012/15/0123, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025150039.L01

Im RIS seit

16.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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