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E000 EU- Recht allgemeinNorm
BDG 1979 §69 Abs1 idF 2019/I/112Beachte
Rechtssatz
Der EuGH hat (ohne weitere Unterscheidung nach den näheren Umständen des Unterbleibens des Urlaubsverbrauchs) ausgesprochen, dass es mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG vereinbar ist, wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, "dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt" (EuGH in der Rs C-214/10, KHS AG; EuGH 3.5.2012, C-337/10, Neidel). Daran hat der EuGH auch in seiner nachfolgenden Rechtsprechung festgehalten (EuGH 22.9.2022, C-518/21 und C-727/20, XP und Fraport; EuGH 22.9.2022, C-120/21, LB). Der VwGH hat keine Zweifel, dass die unionsrechtliche Unbedenklichkeit einer solchen innerstaatlichen Verfallsregelung (im Lichte der Richtlinie 2003/88/EG und sowie insb des Art. 31 GRC) auch für den durch § 69 Abs. 1 BDG 1979 normierten Verfall eines Erholungsurlaubes nach Ablauf eines zweijährigen Übertragungszeitraums gilt (VwGH 11.10.2021, Ro 2020/12/0013).Der EuGH hat (ohne weitere Unterscheidung nach den näheren Umständen des Unterbleibens des Urlaubsverbrauchs) ausgesprochen, dass es mit Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2003/88/EG vereinbar ist, wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, "dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt" (EuGH in der Rs C-214/10, KHS AG; EuGH 3.5.2012, C-337/10, Neidel). Daran hat der EuGH auch in seiner nachfolgenden Rechtsprechung festgehalten (EuGH 22.9.2022, C-518/21 und C-727/20, XP und Fraport; EuGH 22.9.2022, C-120/21, LB). Der VwGH hat keine Zweifel, dass die unionsrechtliche Unbedenklichkeit einer solchen innerstaatlichen Verfallsregelung (im Lichte der Richtlinie 2003/88/EG und sowie insb des Artikel 31, GRC) auch für den durch Paragraph 69, Absatz eins, BDG 1979 normierten Verfall eines Erholungsurlaubes nach Ablauf eines zweijährigen Übertragungszeitraums gilt (VwGH 11.10.2021, Ro 2020/12/0013).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62010CJ0214 KHS VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022120141.L02Im RIS seit
16.07.2025Zuletzt aktualisiert am
17.07.2025