Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3Rechtssatz
Wird es seitens des VwG unterlassen, in einem Erkenntnis gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG eine Entscheidung über die in der konkreten Angelegenheit maßgeblichen inhaltlichen Rechtsfragen im Spruch zu treffen, kann insoweit eine Bindungswirkung nicht entstehen. Die Begründung einer Entscheidung darf zwar zur Auslegung, nicht aber zur Ergänzung eines - auch eines in sich unklaren - Spruches herangezogen werden (vgl. VwGH 11.7.2023, Ra 2022/07/0205, mwN).Wird es seitens des VwG unterlassen, in einem Erkenntnis gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG eine Entscheidung über die in der konkreten Angelegenheit maßgeblichen inhaltlichen Rechtsfragen im Spruch zu treffen, kann insoweit eine Bindungswirkung nicht entstehen. Die Begründung einer Entscheidung darf zwar zur Auslegung, nicht aber zur Ergänzung eines - auch eines in sich unklaren - Spruches herangezogen werden vergleiche VwGH 11.7.2023, Ra 2022/07/0205, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200073.L02Im RIS seit
17.07.2025Zuletzt aktualisiert am
17.07.2025