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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §5 Abs1Rechtssatz
Aus der Bestimmung des Art. 2 lit. j Dublin III-VO ergibt sich, dass als Grundsatz festgelegt wurde, dass nur dann von einem unbegleiteten Minderjährigen im Sinn der Dublin III-VO zu sprechen ist, wenn ein Minderjähriger ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreist. Weiters gilt dies nur, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet. In dieser Bestimmung wird dann von diesen Voraussetzungen nur eine Ausnahme festgelegt, nämlich für solche Minderjährige, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Begleitung dort zurückgelassen werden. Dieser Fall bezieht sich somit darauf, dass der für ihn verantwortliche Erwachsene seine Verantwortung nicht mehr wahrnimmt, sodass der Minderjährige in diesem Mitgliedstaat auf sich selbst gestellt ist und mithin ohne einen für ihn verantwortlichen Erwachsenen in diesem Mitgliedstaat zurückbleibt (was nicht nur im Fall der ohne den Minderjährigen erfolgten Ausreise des für ihn verantwortlichen Erwachsenen aus diesem Mitgliedstaat gegeben sein kann, sondern etwa auch in jenem Fall anzunehmen sein wird, in dem sich der für den Minderjährigen verantwortliche Erwachsene im Mitgliedstaat auf Dauer im Verborgenen hält, deswegen auch für den Minderjährigen unbekannten Aufenthalts ist und keinen Kontakt mehr zum Minderjährigen pflegt, sodass er sich auf diese Weise - wenn auch ohne Ausreise aus dem Mitgliedstaat - seiner Verantwortung für den Minderjährigen dauerhaft entledigt).Aus der Bestimmung des Artikel 2, Litera j, Dublin III-VO ergibt sich, dass als Grundsatz festgelegt wurde, dass nur dann von einem unbegleiteten Minderjährigen im Sinn der Dublin III-VO zu sprechen ist, wenn ein Minderjähriger ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreist. Weiters gilt dies nur, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet. In dieser Bestimmung wird dann von diesen Voraussetzungen nur eine Ausnahme festgelegt, nämlich für solche Minderjährige, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Begleitung dort zurückgelassen werden. Dieser Fall bezieht sich somit darauf, dass der für ihn verantwortliche Erwachsene seine Verantwortung nicht mehr wahrnimmt, sodass der Minderjährige in diesem Mitgliedstaat auf sich selbst gestellt ist und mithin ohne einen für ihn verantwortlichen Erwachsenen in diesem Mitgliedstaat zurückbleibt (was nicht nur im Fall der ohne den Minderjährigen erfolgten Ausreise des für ihn verantwortlichen Erwachsenen aus diesem Mitgliedstaat gegeben sein kann, sondern etwa auch in jenem Fall anzunehmen sein wird, in dem sich der für den Minderjährigen verantwortliche Erwachsene im Mitgliedstaat auf Dauer im Verborgenen hält, deswegen auch für den Minderjährigen unbekannten Aufenthalts ist und keinen Kontakt mehr zum Minderjährigen pflegt, sodass er sich auf diese Weise - wenn auch ohne Ausreise aus dem Mitgliedstaat - seiner Verantwortung für den Minderjährigen dauerhaft entledigt).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200042.L05Im RIS seit
17.07.2025Zuletzt aktualisiert am
17.07.2025