RS Vwgh 2025/6/30 Ra 2025/20/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2025
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
EURallg
32013R0604 Dublin-III Art10
32013R0604 Dublin-III Art2 litj
32013R0604 Dublin-III Art8

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des Art. 2 lit. j Dublin III-VO ergibt sich, dass als Grundsatz festgelegt wurde, dass nur dann von einem unbegleiteten Minderjährigen im Sinn der Dublin III-VO zu sprechen ist, wenn ein Minderjähriger ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreist. Weiters gilt dies nur, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet. In dieser Bestimmung wird dann von diesen Voraussetzungen nur eine Ausnahme festgelegt, nämlich für solche Minderjährige, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Begleitung dort zurückgelassen werden. Dieser Fall bezieht sich somit darauf, dass der für ihn verantwortliche Erwachsene seine Verantwortung nicht mehr wahrnimmt, sodass der Minderjährige in diesem Mitgliedstaat auf sich selbst gestellt ist und mithin ohne einen für ihn verantwortlichen Erwachsenen in diesem Mitgliedstaat zurückbleibt (was nicht nur im Fall der ohne den Minderjährigen erfolgten Ausreise des für ihn verantwortlichen Erwachsenen aus diesem Mitgliedstaat gegeben sein kann, sondern etwa auch in jenem Fall anzunehmen sein wird, in dem sich der für den Minderjährigen verantwortliche Erwachsene im Mitgliedstaat auf Dauer im Verborgenen hält, deswegen auch für den Minderjährigen unbekannten Aufenthalts ist und keinen Kontakt mehr zum Minderjährigen pflegt, sodass er sich auf diese Weise - wenn auch ohne Ausreise aus dem Mitgliedstaat - seiner Verantwortung für den Minderjährigen dauerhaft entledigt).Aus der Bestimmung des Artikel 2, Litera j, Dublin III-VO ergibt sich, dass als Grundsatz festgelegt wurde, dass nur dann von einem unbegleiteten Minderjährigen im Sinn der Dublin III-VO zu sprechen ist, wenn ein Minderjähriger ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreist. Weiters gilt dies nur, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet. In dieser Bestimmung wird dann von diesen Voraussetzungen nur eine Ausnahme festgelegt, nämlich für solche Minderjährige, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Begleitung dort zurückgelassen werden. Dieser Fall bezieht sich somit darauf, dass der für ihn verantwortliche Erwachsene seine Verantwortung nicht mehr wahrnimmt, sodass der Minderjährige in diesem Mitgliedstaat auf sich selbst gestellt ist und mithin ohne einen für ihn verantwortlichen Erwachsenen in diesem Mitgliedstaat zurückbleibt (was nicht nur im Fall der ohne den Minderjährigen erfolgten Ausreise des für ihn verantwortlichen Erwachsenen aus diesem Mitgliedstaat gegeben sein kann, sondern etwa auch in jenem Fall anzunehmen sein wird, in dem sich der für den Minderjährigen verantwortliche Erwachsene im Mitgliedstaat auf Dauer im Verborgenen hält, deswegen auch für den Minderjährigen unbekannten Aufenthalts ist und keinen Kontakt mehr zum Minderjährigen pflegt, sodass er sich auf diese Weise - wenn auch ohne Ausreise aus dem Mitgliedstaat - seiner Verantwortung für den Minderjährigen dauerhaft entledigt).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200042.L05

Im RIS seit

17.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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