TE Vwgh Erkenntnis 1994/11/25 94/02/0276

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Veröffentlicht am 25.11.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

AAV §22 Abs5;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Betreff

Der Verwaltungsgerichshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des H in M, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, vom 25. April 1994, Zl. Senat MD-93-539, betreffend Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde in Verbindung mit der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter eines näher bezeichneten Unternehmens mit dem Sitz in Wr. N. schuldig erkannt, dafür verantwortlich zu sein, daß in einer bestimmten Filiale "die brandhemmende Türe vom Verkaufsraum in das Lager nicht selbstschließend und durch Getränkekisten offengehalten" gewesen sei somit der Bestimmung des § 22 Abs. 5 AAV zuwidergehandelt worden sei; er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs. 2 ANSchG begangen und über ihn wurde eine Geldstrafe von S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem Recht auf fehlerfreie Handhabung des bei der Festlegung der Strafe auszuübenden Ermessens nach § 19 VStG verletzt und bringt vor, die Behörde habe es bei der Strafbemessung unterlassen, den vergleichsweise geringen Unrechtsgehalt einer kurzfristigen Offenhaltung einer Brandschutztüre, um eine Tätigkeit, nämlich das Ein- und Ausladen durchzuführen, zu würdigen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Wendet man diese Grundsätze auf die vorliegende Verwaltungsstrafsache an, so kommt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers dem Umstand, daß die brandhemmende Türe vom Verkaufsraum in das Lager durch Getränkekisten nur kurzfristig offengehalten wurde, bei der Strafbemessung nicht jene strafmildernde Wirkung zu, die dem Beschwerdeführer vorschwebt. Gemäß § 22 Abs. 5 AAV müssen Flügeltüren und -tore von brandgefährdeten Räumen und von explosionsgefährdeten Räumen zumindest brandhemmend, in der Fluchtrichtung aufgehend und selbstschließend sein. Bei Berücksichtigung der Gefährdung, die im Falle eines Ereignisses, dessen Verhinderung die durch die übertretene Schutznorm angeordnete Maßnahme dient, vom Offenhalten einer Brandschutztüre ausgeht, ist - mangels stichhaltiger Argumente in der Beschwerde - nicht ersichtlich, daß die belangte Behörde in Anbetracht des bis S 50.000,-- (§ 31 Abs. 2 lit. p ANSchG) reichenden Strafrahmen mit der Verhängung einer Geldstrafe von S 8.000,-- ihren Ermessensspielraum überschritten hätte.

Schon der Inhalt der Beschwerde läßt damit erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020276.X00

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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