RS Vwgh 2025/5/27 Ra 2022/08/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2025
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Index

E000 EU- Recht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §111
EURallg
VStG §19 Abs2
VStG §20
VStG §22 Abs2
  1. ASVG § 111 heute
  2. ASVG § 111 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  4. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. ASVG § 111 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. ASVG § 111 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2009
  7. ASVG § 111 gültig von 01.01.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  8. ASVG § 111 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  9. ASVG § 111 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995

Rechtssatz

Im Bereich des § 111 ASVG ist jener Lösung Vorzug zu geben, bei welcher die Vermeidung der (infolge einer außergewöhnlich hohen Zahl kumulierter Übertretungen) unionsrechtswidrigen Unverhältnismäßigkeit dadurch erfolgt, dass der Mindeststrafsatz unterschritten wird - sei es indem eine außerordentliche Strafmilderung erfolgt, oder sei es indem die Mindeststrafdrohung unangewendet bleibt. Sie kann in diesen außergewöhnlichen Fällen dazu führen, dass die Häufung der gleichzeitig zu bestrafenden Übertretungen unter den genannten Umständen ausnahmsweise nicht nur nicht erschwerend zu berücksichtigen ist (zur sonst möglichen Wertung des Umstands gehäufter Verstöße gegen § 111 ASVG als erschwerend, siehe VwGH 10.4.2013, 2013/08/0041), sondern dass - abweichend von dem sonst nach der hg. Rechtsprechung diesbezüglich zu beachtenden Grundsatz (vgl VwGH 28.7.1995, 93/02/0321; 29.5.1998, 96/02/0130) - der Umstand, dass mehrere Strafen verhängt werden, ausnahmsweise jeweils einen mildernden Umstand darstellt.Im Bereich des Paragraph 111, ASVG ist jener Lösung Vorzug zu geben, bei welcher die Vermeidung der (infolge einer außergewöhnlich hohen Zahl kumulierter Übertretungen) unionsrechtswidrigen Unverhältnismäßigkeit dadurch erfolgt, dass der Mindeststrafsatz unterschritten wird - sei es indem eine außerordentliche Strafmilderung erfolgt, oder sei es indem die Mindeststrafdrohung unangewendet bleibt. Sie kann in diesen außergewöhnlichen Fällen dazu führen, dass die Häufung der gleichzeitig zu bestrafenden Übertretungen unter den genannten Umständen ausnahmsweise nicht nur nicht erschwerend zu berücksichtigen ist (zur sonst möglichen Wertung des Umstands gehäufter Verstöße gegen Paragraph 111, ASVG als erschwerend, siehe VwGH 10.4.2013, 2013/08/0041), sondern dass - abweichend von dem sonst nach der hg. Rechtsprechung diesbezüglich zu beachtenden Grundsatz vergleiche VwGH 28.7.1995, 93/02/0321; 29.5.1998, 96/02/0130) - der Umstand, dass mehrere Strafen verhängt werden, ausnahmsweise jeweils einen mildernden Umstand darstellt.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022080031.L06

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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