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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/09/0052 E 26. Februar 2020 RS 7Stammrechtssatz
Bereits die Erlassung des Beschlagnahmebescheids bloß einer von mehreren Parteien gegenüber steht - im Hinblick auf deren Subsidiarität - der Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde durch sämtliche Parteien des Beschlagnahmeverfahrens entgegen (vgl. VwGH 29.8.2018, Ra 2017/17/0170).Bereits die Erlassung des Beschlagnahmebescheids bloß einer von mehreren Parteien gegenüber steht - im Hinblick auf deren Subsidiarität - der Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde durch sämtliche Parteien des Beschlagnahmeverfahrens entgegen vergleiche VwGH 29.8.2018, Ra 2017/17/0170).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024120027.L06Im RIS seit
08.07.2025Zuletzt aktualisiert am
15.07.2025