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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14Rechtssatz
Vorliegend wurde ein amtswegiges Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 BDG 1979 wegen dauernder Dienstunfähigkeit und kein Leistungsfeststellungsverfahren geführt. Ein Leistungsfeststellungsverfahren kommt lediglich bei Bejahung der Dienstfähigkeit in Betracht (VwGH 18.5.2020, Ro 2019/12/0007).Vorliegend wurde ein amtswegiges Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß Paragraph 14, BDG 1979 wegen dauernder Dienstunfähigkeit und kein Leistungsfeststellungsverfahren geführt. Ein Leistungsfeststellungsverfahren kommt lediglich bei Bejahung der Dienstfähigkeit in Betracht (VwGH 18.5.2020, Ro 2019/12/0007).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024120001.L01Im RIS seit
08.07.2025Zuletzt aktualisiert am
15.07.2025