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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/14/0139 B 27. November 2018 RS 1 (hier 'Zweck des Verfahrens des unmittelbar auf Unionsrecht gegründeten vorläufigen Rechtsschutzes')Stammrechtssatz
Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Sicherung der vollen Wirksamkeit des Urteils in der Hauptsache. Hauptsache ist jene, in der die Entscheidung ergeht, deren volle Wirksamkeit durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden soll. Ist die endgültige Entscheidung in der Hauptsache bereits ergangen, so kommt auch deren Sicherung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 30.12.2017, Ra 2015/22/0168, mwN). Ein solches Verfahren stellt sich als gegenstandslos geworden dar.Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Sicherung der vollen Wirksamkeit des Urteils in der Hauptsache. Hauptsache ist jene, in der die Entscheidung ergeht, deren volle Wirksamkeit durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden soll. Ist die endgültige Entscheidung in der Hauptsache bereits ergangen, so kommt auch deren Sicherung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr in Betracht vergleiche VwGH 30.12.2017, Ra 2015/22/0168, mwN). Ein solches Verfahren stellt sich als gegenstandslos geworden dar.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023120077.L01Im RIS seit
08.07.2025Zuletzt aktualisiert am
15.07.2025