RS Vwgh 2025/6/5 Ra 2022/08/0063

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Veröffentlicht am 05.06.2025
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/20/0472 B 23. Jänner 2019 RS 2 (hier: "Partei" statt "Asylwerber")

Stammrechtssatz

Weder die Behörde noch das VwG sind verpflichtet, dem Asylwerber im Wege eines Vorhaltes zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden sind, die im Rahmen der gemäß § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grund eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (vgl. VwGH 28.06.2018, Ra 2017/19/0447, mwN).Weder die Behörde noch das VwG sind verpflichtet, dem Asylwerber im Wege eines Vorhaltes zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden sind, die im Rahmen der gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grund eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen vergleiche VwGH 28.06.2018, Ra 2017/19/0447, mwN).

Schlagworte

Abstandnahme vom Parteiengehör Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022080063.L02

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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