RS Vwgh 2025/6/13 Ra 2024/08/0173

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Veröffentlicht am 13.06.2025
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Index

23/01 Insolvenzordnung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10
IO §116 Abs1
IO §27
IO §37 Abs1
IO §41 Abs2
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. IO § 116 heute
  2. IO § 116 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. IO § 116 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2002
  4. IO § 116 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. IO § 116 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. IO § 27 heute
  2. IO § 27 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 27 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 27 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. IO § 37 heute
  2. IO § 37 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 37 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 37 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. IO § 41 heute
  2. IO § 41 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 41 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 41 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/08/0174

Rechtssatz

Die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG setzt voraus, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Vertreters und der nachfolgenden Uneinbringlichkeit der Beiträge zu bejahen ist. Ein solcher Kausalzusammenhang wäre hinsichtlich der Beiträge, die aufgrund der Anfechtung offen geblieben sind, dann als durchbrochen anzusehen, wenn der Insolvenzverwalter zwar mit der Geltendmachung der Anfechtung gegenüber dem Versicherungsträger als Anfechtungsgegner erfolgreich durchgedrungen ist, der Anfechtungsanspruch aber tatsächlich nicht bestanden hat (vgl. VwGH 11.3.2024, Ra 2022/08/0166, Rn. 19). Liegt keine den nach § 67 Abs. 10 ASVG zur Haftung verpflichteten Vertreter bindende Vorentscheidung hinsichtlich der Berechtigung der Anfechtung vor (vgl. dazu Ra 2022/08/0166, Rn. 20) und wird vom haftenden Vertreter geltend gemacht, dass eine vom Insolvenzverwalter gegenüber dem Versicherungsträger erfolgreich - etwa auch aufgrund eines Vergleiches - geltend gemachte Anfechtung tatsächlich nicht berechtigt gewesen ist bzw. der Versicherungsträger sich dieser zu Unrecht unterworfen hat (vgl. dazu näher Ra 2022/08/0166, Rn. 21), bedarf es im Verfahren betreffend die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG somit einer Auseinandersetzung damit, ob die Anfechtung tatsächlich zu Recht erfolgreich war. Ergibt sich, dass - wie aufgrund von zu den maßgeblichen Umständen zu treffenden Feststellungen zu beurteilen ist - die Anfechtung nach der IO tatsächlich nicht berechtigt gewesen ist, kommt eine Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG nur insoweit und in dem Ausmaß in Betracht, als diese auch ohne die Anfechtung eingetreten wäre (vgl. Ra 2022/08/0166, Rn. 22).Die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG setzt voraus, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Vertreters und der nachfolgenden Uneinbringlichkeit der Beiträge zu bejahen ist. Ein solcher Kausalzusammenhang wäre hinsichtlich der Beiträge, die aufgrund der Anfechtung offen geblieben sind, dann als durchbrochen anzusehen, wenn der Insolvenzverwalter zwar mit der Geltendmachung der Anfechtung gegenüber dem Versicherungsträger als Anfechtungsgegner erfolgreich durchgedrungen ist, der Anfechtungsanspruch aber tatsächlich nicht bestanden hat vergleiche VwGH 11.3.2024, Ra 2022/08/0166, Rn. 19). Liegt keine den nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zur Haftung verpflichteten Vertreter bindende Vorentscheidung hinsichtlich der Berechtigung der Anfechtung vor vergleiche dazu Ra 2022/08/0166, Rn. 20) und wird vom haftenden Vertreter geltend gemacht, dass eine vom Insolvenzverwalter gegenüber dem Versicherungsträger erfolgreich - etwa auch aufgrund eines Vergleiches - geltend gemachte Anfechtung tatsächlich nicht berechtigt gewesen ist bzw. der Versicherungsträger sich dieser zu Unrecht unterworfen hat vergleiche dazu näher Ra 2022/08/0166, Rn. 21), bedarf es im Verfahren betreffend die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG somit einer Auseinandersetzung damit, ob die Anfechtung tatsächlich zu Recht erfolgreich war. Ergibt sich, dass - wie aufgrund von zu den maßgeblichen Umständen zu treffenden Feststellungen zu beurteilen ist - die Anfechtung nach der IO tatsächlich nicht berechtigt gewesen ist, kommt eine Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG nur insoweit und in dem Ausmaß in Betracht, als diese auch ohne die Anfechtung eingetreten wäre vergleiche Ra 2022/08/0166, Rn. 22).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080173.L02

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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