Index
23/01 InsolvenzordnungNorm
ASVG §67 Abs10Beachte
Rechtssatz
Die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG setzt voraus, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Vertreters und der nachfolgenden Uneinbringlichkeit der Beiträge zu bejahen ist. Ein solcher Kausalzusammenhang wäre hinsichtlich der Beiträge, die aufgrund der Anfechtung offen geblieben sind, dann als durchbrochen anzusehen, wenn der Insolvenzverwalter zwar mit der Geltendmachung der Anfechtung gegenüber dem Versicherungsträger als Anfechtungsgegner erfolgreich durchgedrungen ist, der Anfechtungsanspruch aber tatsächlich nicht bestanden hat (vgl. VwGH 11.3.2024, Ra 2022/08/0166, Rn. 19). Liegt keine den nach § 67 Abs. 10 ASVG zur Haftung verpflichteten Vertreter bindende Vorentscheidung hinsichtlich der Berechtigung der Anfechtung vor (vgl. dazu Ra 2022/08/0166, Rn. 20) und wird vom haftenden Vertreter geltend gemacht, dass eine vom Insolvenzverwalter gegenüber dem Versicherungsträger erfolgreich - etwa auch aufgrund eines Vergleiches - geltend gemachte Anfechtung tatsächlich nicht berechtigt gewesen ist bzw. der Versicherungsträger sich dieser zu Unrecht unterworfen hat (vgl. dazu näher Ra 2022/08/0166, Rn. 21), bedarf es im Verfahren betreffend die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG somit einer Auseinandersetzung damit, ob die Anfechtung tatsächlich zu Recht erfolgreich war. Ergibt sich, dass - wie aufgrund von zu den maßgeblichen Umständen zu treffenden Feststellungen zu beurteilen ist - die Anfechtung nach der IO tatsächlich nicht berechtigt gewesen ist, kommt eine Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG nur insoweit und in dem Ausmaß in Betracht, als diese auch ohne die Anfechtung eingetreten wäre (vgl. Ra 2022/08/0166, Rn. 22).Die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG setzt voraus, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Vertreters und der nachfolgenden Uneinbringlichkeit der Beiträge zu bejahen ist. Ein solcher Kausalzusammenhang wäre hinsichtlich der Beiträge, die aufgrund der Anfechtung offen geblieben sind, dann als durchbrochen anzusehen, wenn der Insolvenzverwalter zwar mit der Geltendmachung der Anfechtung gegenüber dem Versicherungsträger als Anfechtungsgegner erfolgreich durchgedrungen ist, der Anfechtungsanspruch aber tatsächlich nicht bestanden hat vergleiche VwGH 11.3.2024, Ra 2022/08/0166, Rn. 19). Liegt keine den nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zur Haftung verpflichteten Vertreter bindende Vorentscheidung hinsichtlich der Berechtigung der Anfechtung vor vergleiche dazu Ra 2022/08/0166, Rn. 20) und wird vom haftenden Vertreter geltend gemacht, dass eine vom Insolvenzverwalter gegenüber dem Versicherungsträger erfolgreich - etwa auch aufgrund eines Vergleiches - geltend gemachte Anfechtung tatsächlich nicht berechtigt gewesen ist bzw. der Versicherungsträger sich dieser zu Unrecht unterworfen hat vergleiche dazu näher Ra 2022/08/0166, Rn. 21), bedarf es im Verfahren betreffend die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG somit einer Auseinandersetzung damit, ob die Anfechtung tatsächlich zu Recht erfolgreich war. Ergibt sich, dass - wie aufgrund von zu den maßgeblichen Umständen zu treffenden Feststellungen zu beurteilen ist - die Anfechtung nach der IO tatsächlich nicht berechtigt gewesen ist, kommt eine Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG nur insoweit und in dem Ausmaß in Betracht, als diese auch ohne die Anfechtung eingetreten wäre vergleiche Ra 2022/08/0166, Rn. 22).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080173.L02Im RIS seit
08.07.2025Zuletzt aktualisiert am
15.07.2025