RS Vwgh 2025/6/23 Ra 2025/20/0228

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2025
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Es handelt sich bei den zentralen Elementen der Begründung einer Entscheidung um die Darlegung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung. Die dabei jeweils erforderlichen Inhalte und der Umfang haben sich nach den Erfordernissen des konkret zu entscheidenden Falles zu richten. Dabei kann es sich fallbezogen als zweckmäßig erweisen, auch den Verfahrensgang samt dem Vorbringen eines Antragstellers darzustellen. Mitunter kann auch dem Gang des Verfahrens eine für die zu treffende Entscheidung wesentliche Bedeutung zukommen (im Besonderen etwa im Fall einer verfahrensrechtlichen Entscheidung), sodass dieser nach Lage des Falles den entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt bilden kann (vgl. ausführlich zu den an die Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu stellenden Anforderungen VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).Es handelt sich bei den zentralen Elementen der Begründung einer Entscheidung um die Darlegung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung. Die dabei jeweils erforderlichen Inhalte und der Umfang haben sich nach den Erfordernissen des konkret zu entscheidenden Falles zu richten. Dabei kann es sich fallbezogen als zweckmäßig erweisen, auch den Verfahrensgang samt dem Vorbringen eines Antragstellers darzustellen. Mitunter kann auch dem Gang des Verfahrens eine für die zu treffende Entscheidung wesentliche Bedeutung zukommen (im Besonderen etwa im Fall einer verfahrensrechtlichen Entscheidung), sodass dieser nach Lage des Falles den entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt bilden kann vergleiche ausführlich zu den an die Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu stellenden Anforderungen VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).

Schlagworte

Begründung, Begründungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200228.L01

Im RIS seit

15.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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