RS Vwgh 2025/6/23 Ra 2025/20/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2025
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG 2014 §9 Abs2
BFA-VG 2014 §9 Abs3
FrPolG 2005 §52
MRK Art8
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 EMRK zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob auf Grund einer aus Asylgründen bedingten Trennung der Familie der Eingriff in das Familienleben als unzulässig zu werten wäre. Kommt einer Bezugsperson der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zu, ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsland nicht in Betracht kommt. In einem solchen Fall ist der mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig. Es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den Familiennachzug (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, mwN, dort zum identen Maßstab der Prüfung nach Art. 8 EMRK, ob die Erteilung eines Einreisetitels nach § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm § 35 AsylG 2005 verweigert werden darf; zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vgl. etwa VwGH 21.10.2024, Ra 2024/20/0618, mwN).Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob auf Grund einer aus Asylgründen bedingten Trennung der Familie der Eingriff in das Familienleben als unzulässig zu werten wäre. Kommt einer Bezugsperson der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zu, ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsland nicht in Betracht kommt. In einem solchen Fall ist der mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig. Es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den Familiennachzug vergleiche VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, mwN, dort zum identen Maßstab der Prüfung nach Artikel 8, EMRK, ob die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 verweigert werden darf; zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vergleiche etwa VwGH 21.10.2024, Ra 2024/20/0618, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200179.L03

Im RIS seit

15.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten