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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §35 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/20/0105 E 15. Dezember 2021 RS 37Stammrechtssatz
Art. 8 MRK erlegt einem Staat nicht die allgemeine Verpflichtung auf, die Wahl von Familienmitgliedern hinsichtlich eines Landes für ihre gemeinsame Niederlassung anzuerkennen und die Zusammenführung der Familie auf ihrem Gebiet zu erlauben. Art. 8 MRK umfasst nicht das Recht, den geeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen (vgl. VwGH 18.3.2010, 2008/22/0006, mit diversen Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR; vgl. dazu auch VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, Rn. 29).Artikel 8, MRK erlegt einem Staat nicht die allgemeine Verpflichtung auf, die Wahl von Familienmitgliedern hinsichtlich eines Landes für ihre gemeinsame Niederlassung anzuerkennen und die Zusammenführung der Familie auf ihrem Gebiet zu erlauben. Artikel 8, MRK umfasst nicht das Recht, den geeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen vergleiche VwGH 18.3.2010, 2008/22/0006, mit diversen Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR; vergleiche dazu auch VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, Rn. 29).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200179.L02Im RIS seit
15.07.2025Zuletzt aktualisiert am
15.07.2025