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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §34Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/18/0309 B 16. Februar 2023 RS 2Stammrechtssatz
Soweit die Revision geltend macht, das Abstellen auf den Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Gewährung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 zur Beurteilung der Voraussetzung der Minderjährigkeit widerspreche der Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie), ist darauf hinzuweisen, dass sich der VwGH bereits in seinem Erkenntnis vom 22. November 2017, Ra 2017/19/0218, ausführlich mit dem Verhältnis zwischen der Familienzusammenführungsrichtlinie und § 35 AsylG 2005 auseinandergesetzt hat. Aus den im letztzitierten hg. Erkenntnis (vgl. dort insbesondere Rz 37-39) genannten Gründen ist es nicht geboten, den Anwendungsbereich des § 35 AsylG 2005 zu erweitern, zumal dieser nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Dass eine unionsrechtliche Verpflichtung bestünde, der Revisionswerberin eine solche Rechtsstellung zu verschaffen, ist auch aus den einschlägigen Urteilen des EuGH zur Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie) nicht abzuleiten (vgl. EuGH 12.4.2018, C-550/16, Rs. A und S; EuGH 16.7.2020, C-133/19, C-136/19, C-137/19, Rs. Etat belge; EuGH 1.8.2022, C-279/20, Rs. SW, BL und BC).Soweit die Revision geltend macht, das Abstellen auf den Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Gewährung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 zur Beurteilung der Voraussetzung der Minderjährigkeit widerspreche der Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie), ist darauf hinzuweisen, dass sich der VwGH bereits in seinem Erkenntnis vom 22. November 2017, Ra 2017/19/0218, ausführlich mit dem Verhältnis zwischen der Familienzusammenführungsrichtlinie und Paragraph 35, AsylG 2005 auseinandergesetzt hat. Aus den im letztzitierten hg. Erkenntnis vergleiche dort insbesondere Rz 37-39) genannten Gründen ist es nicht geboten, den Anwendungsbereich des Paragraph 35, AsylG 2005 zu erweitern, zumal dieser nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Dass eine unionsrechtliche Verpflichtung bestünde, der Revisionswerberin eine solche Rechtsstellung zu verschaffen, ist auch aus den einschlägigen Urteilen des EuGH zur Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie) nicht abzuleiten vergleiche EuGH 12.4.2018, C-550/16, Rs. A und S; EuGH 16.7.2020, C-133/19, C-136/19, C-137/19, Rs. Etat belge; EuGH 1.8.2022, C-279/20, Rs. SW, BL und BC).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62016CJ0550 A und S VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024140332.L02Im RIS seit
08.07.2025Zuletzt aktualisiert am
14.07.2025