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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag OberösterreichRechtssatz
Bauaufträge sind im Fall des Miteigentums grundsätzlich an alle Miteigentümer zu richten (vgl. VwGH 30.6.1998, 98/05/0092, zu einem Instandsetzungsauftrag nach der Oö. BauO 1994, unter Hinweis auf Rechtsprechung zu vergleichbaren Regelungen in Bauordnungen anderer Bundesländer). Der VwGH hat jedoch auch bereits klargestellt, dass dies noch nicht bedeutet, dass dieser Auftrag auch in einem einheitlichen Bescheid gegen alle diese Personen erlassen werden müsste (vgl. wiederum VwGH 30.6.1998, 98/05/0092; 28.3.2000, 98/05/0216). Parteistellung im baupolizeilichen Auftragsverfahren hat demnach nur derjenige, gegen den der Auftrag tatsächlich ergangen ist, nicht jedoch derjenige, gegen den der Auftrag richtigerweise (auch) zu ergehen gehabt hätte (vgl. VwGH 17.6.2003, 2002/05/1503, mwN; vgl. dazu, dass eine Vollstreckung eines solchen baupolizeilichen Auftrages allerdings immer erst dann in Betracht kommt, wenn der baupolizeiliche Auftrag an alle Miteigentümer erlassen wurde, neuerlich VwGH 28.3.2000, 98/05/0216).Bauaufträge sind im Fall des Miteigentums grundsätzlich an alle Miteigentümer zu richten vergleiche VwGH 30.6.1998, 98/05/0092, zu einem Instandsetzungsauftrag nach der Oö. BauO 1994, unter Hinweis auf Rechtsprechung zu vergleichbaren Regelungen in Bauordnungen anderer Bundesländer). Der VwGH hat jedoch auch bereits klargestellt, dass dies noch nicht bedeutet, dass dieser Auftrag auch in einem einheitlichen Bescheid gegen alle diese Personen erlassen werden müsste vergleiche wiederum VwGH 30.6.1998, 98/05/0092; 28.3.2000, 98/05/0216). Parteistellung im baupolizeilichen Auftragsverfahren hat demnach nur derjenige, gegen den der Auftrag tatsächlich ergangen ist, nicht jedoch derjenige, gegen den der Auftrag richtigerweise (auch) zu ergehen gehabt hätte vergleiche VwGH 17.6.2003, 2002/05/1503, mwN; vergleiche dazu, dass eine Vollstreckung eines solchen baupolizeilichen Auftrages allerdings immer erst dann in Betracht kommt, wenn der baupolizeiliche Auftrag an alle Miteigentümer erlassen wurde, neuerlich VwGH 28.3.2000, 98/05/0216).
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023050053.L01Im RIS seit
08.07.2025Zuletzt aktualisiert am
14.07.2025