RS Vwgh 2025/6/4 Ra 2023/05/0053

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Veröffentlicht am 04.06.2025
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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Bauaufträge sind im Fall des Miteigentums grundsätzlich an alle Miteigentümer zu richten (vgl. VwGH 30.6.1998, 98/05/0092, zu einem Instandsetzungsauftrag nach der Oö. BauO 1994, unter Hinweis auf Rechtsprechung zu vergleichbaren Regelungen in Bauordnungen anderer Bundesländer). Der VwGH hat jedoch auch bereits klargestellt, dass dies noch nicht bedeutet, dass dieser Auftrag auch in einem einheitlichen Bescheid gegen alle diese Personen erlassen werden müsste (vgl. wiederum VwGH 30.6.1998, 98/05/0092; 28.3.2000, 98/05/0216). Parteistellung im baupolizeilichen Auftragsverfahren hat demnach nur derjenige, gegen den der Auftrag tatsächlich ergangen ist, nicht jedoch derjenige, gegen den der Auftrag richtigerweise (auch) zu ergehen gehabt hätte (vgl. VwGH 17.6.2003, 2002/05/1503, mwN; vgl. dazu, dass eine Vollstreckung eines solchen baupolizeilichen Auftrages allerdings immer erst dann in Betracht kommt, wenn der baupolizeiliche Auftrag an alle Miteigentümer erlassen wurde, neuerlich VwGH 28.3.2000, 98/05/0216).Bauaufträge sind im Fall des Miteigentums grundsätzlich an alle Miteigentümer zu richten vergleiche VwGH 30.6.1998, 98/05/0092, zu einem Instandsetzungsauftrag nach der Oö. BauO 1994, unter Hinweis auf Rechtsprechung zu vergleichbaren Regelungen in Bauordnungen anderer Bundesländer). Der VwGH hat jedoch auch bereits klargestellt, dass dies noch nicht bedeutet, dass dieser Auftrag auch in einem einheitlichen Bescheid gegen alle diese Personen erlassen werden müsste vergleiche wiederum VwGH 30.6.1998, 98/05/0092; 28.3.2000, 98/05/0216). Parteistellung im baupolizeilichen Auftragsverfahren hat demnach nur derjenige, gegen den der Auftrag tatsächlich ergangen ist, nicht jedoch derjenige, gegen den der Auftrag richtigerweise (auch) zu ergehen gehabt hätte vergleiche VwGH 17.6.2003, 2002/05/1503, mwN; vergleiche dazu, dass eine Vollstreckung eines solchen baupolizeilichen Auftrages allerdings immer erst dann in Betracht kommt, wenn der baupolizeiliche Auftrag an alle Miteigentümer erlassen wurde, neuerlich VwGH 28.3.2000, 98/05/0216).

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023050053.L01

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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