TE Vwgh Erkenntnis 1994/11/25 94/02/0370

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Veröffentlicht am 25.11.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §1 Abs1;
StVO 1960 §1;
StVO 1960 §5 Abs1 idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs4 litb idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs4 litb idF 1991/207;
StVO 1960 §99 Abs1 lita idF 1986/105;
VStG §44a Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des J in F, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 12. Juli 1994, Zl. 1-0445/94/K2, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 31. Jänner 1994 um 23.25 Uhr in "Feldkirch auf dem Parkplatz GH Sonne und Firma ATP auf Höhe GH Sonne u. Fa. ATP" ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Wegen der dadurch gegebenen Übertretung der StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe von S 20.000,-- (20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer rügt, im Spruch des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 6. Mai 1994 sei die Tatzeit unrichtig angegeben worden. Aus der Aktenlage ergebe sich, daß er einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet habe, daß die Gendarmerie zum Unfallort gerufen und er um

23.25 Uhr zur Ablegung einer Atemluftprobe aufgefordert worden sei. Er könne daher um diese Zeit das ihm zur Last gelegte Delikt, ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, nicht begangen haben. Das letzte Lenken sei viel früher, nämlich gegen 23.00 Uhr, erfolgt.

Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, daß die Konkretisierung der Tat im Spruch des Straferkenntnisses im Sinne des § 44a Z. 1 VStG u.a. dazu dient, ihn im Falle eines Schuldspruches davor zu schützen, wegen ein und derselben Tat mehrfach bestraft zu werden. In diesem Zusammenhang vermag er freilich nicht darzutun - auch die Aktenlage bietet hiefür keinen Anhaltspunkt -, daß er wegen der gegenständlichen Fassung des Spruches der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11.894/A). Es ist daher davon auszugehen, daß er dadurch, daß ihm nicht ein Lenken zu einem früheren Zeitpunkt zur Last gelegt worden ist, in seinen Rechten nicht verletzt wurde; dies gilt insbesondere deswegen, weil es sich bei dem gesamten Vorfall von der Verursachung des Unfalls bis zur Amtshandlung der Gendarmeriebeamten um ein einheitliches Geschehen gehandelt und er nicht behauptet hat, während dieses Vorganges (ein zweites Mal) ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben.

2. Das Ergebnis des bei einer Atemluftprobe mit einem Alkomat-Gerät festgestellten Ausmaßes der Alkoholisierung ist kein Tatbestandselement, welches im Spruch des Straferkenntnisses aufscheinen muß. Auch die frühere Rechtslage, die eine Differenzierung bestimmter Folgen der Feststellung eines 0,4 mg/l übersteigenden Alkoholgehaltes der Atemluft zur Folge hatte (freilich nicht in Ansehung der Rechtsvermutung einer Alkoholbeeinträchtigung) und die lange Zeit vor der Tat vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde, hat die Aufnahme des Meßergebnisses in den Spruch nicht geboten; es genügte und genügt die Anführung des gesetzlichen Tatbestandselementes des durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO 1960, wie dies in Ansehung des festgestellten Blutalkoholgehaltes schon in der bisherigen Rechtsprechung zum Ausdruck gekommen ist (vgl. das Erkenntnis vom 2. September 1992, Zl. 92/02/0169).

3. Die Geltendmachung des Umstandes, daß das verwendete Alkomatgerät nicht geeicht gewesen sei, verstößt gegen das Neuerungsverbot. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsstrafverfahren nie Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der Messung seiner Atemluft geäußert (zum Unterschied von dem vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten Fall Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/02/0260). Davon abgesehen ist nach der Aktenlage davon auszugehen, daß eine Überprüfung des Gerätes im Dezember 1993 stattgefunden hat.

4. Zur Behauptung des Beschwerdeführers, seine Lenktätigkeit hätte sich nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr abgespielt, sodaß die StVO 1960 darauf nicht anwendbar sei, ist davon auszugehen, daß es bei Beurteilung dieser Frage nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern auf die Möglichkeit für die Straßenbenützer ankommt, das betreffende Areal für Zwecke des Straßenverkehrs zu benützen. Aus den im vorgelegten Verwaltungsstrafakt befindlichen Lichtbildern ergibt sich - in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen -, daß es sich um eine von der für den Durchzugsverkehr zur Verfügung stehenden Straße abgetrennte, über einen schmalen Grundstücksstreifen jederzeit mit einem Kraftfahrzeug erreichbare Verkehrsfläche handelt. Diese Fläche wird offenbar als Parkplatz von den Gästen einer zwischen ihr und der Durchzugsstraße befindlichen Gaststätte und den Kunden eines dahinterliegenden Handelsbetriebes benützt. Auf diese Betriebe hinweisende Schilder befinden sich auch am Eingang der Zufahrt zu der in Rede stehenden Fläche. Daß sich dort auch ein Schild mit der Aufschrift "Privat Parkplatz" befindet, ändert daran nichts, weil damit offenbar die Benützung auf (private) Kunden der genannten Betriebe eingeschränkt werden soll und jedermann im Sinne des vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1990, Zl. 90/02/0094, 0095 (= Slg. Nr. 13.277/A) "Kunde werden kann".

Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020370.X00

Im RIS seit

11.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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