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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung der Anfechtung einer Wahl des Dienststellenausschusses der Lehrer für öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen; Organe der Personalvertretung keine satzungsgebenden OrganeSpruch
Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Am 26. und 27. November 1991 wurde die Wahl des bei der Bezirkshauptmannschaft Landeck eingerichteten Dienststellenausschusses der Lehrer für öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen durchgeführt. Der vorliegende, als "Verfassungsgerichtshofbeschwerde gem. Artikel 141 B-VG in Verbindung mit §§67 ff VfGG" bezeichnete Antrag wendet sich gegen "den Bescheid des Zentralwahlausschusses für die Wahl des Zentralausschusses für die Lehrer für öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen in Tirol vom 20.1.1992" sowie gegen das Ergebnis der erwähnten Wahl. In dem Antrag wird abschließend begehrt, der Verfassungsgerichtshof möge gemäß Art141 B-VG "in Stattgebung dieser Wahlanfechtung den Bescheid des Zentralwahlausschusses vom 20.1.1992 und das Ergebnis der Landeslehrer-Personalvertretungswahl vom 26./27. November 1991 im Bezirk Landeck zur Wahl des Dienststellenausschusses wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens aufheben".
2. Der gemäß den §§1 f. der (Tiroler) Lehrer-Personalvertreter-Wahlordnung, LGBl. 30/1967 idF der Verordnungen LGBl. 70/1975, 59/1979 und 55/1987, bei der Tiroler Landesregierung eingerichtete Zentralwahlauschuß für die Wahl des Zentralausschusses für die Lehrer für öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen hat mit Bescheid vom 20. Jänner 1992 den von der antragstellenden Wählergruppe erhobenen Einspruch gegen das Ergebnis der nunmehr vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Wahl des Dienststellenausschusses der Lehrer für öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen bei der Bezirkshauptmannschaft Landeck "wegen Fristversäumnis" zurückgewiesen.
II. 1. Die an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Eingabe ist als "Verfassungsgerichtshofbeschwerde" bzw. als "Beschwerde" bezeichnet, für die antragstellende Wählergruppe wird darin die Bezeichnung "beschwerdeführende Partei", "wahlanfechtende Partei" und "wahlanfechtende Wählergruppe" verwendet. Gleichwohl ist die Eingabe, da sie sich ausschließlich auf Art141 B-VG (und nicht (auch) auf Art144 B-VG) sowie auf die §§67 ff. VerfGG beruft, und da mit ihr (auch) die Aufhebung des Ergebnisses der angefochtenen Wahl begehrt wird, hinreichend als Anfechtung iS des Art141 B-VG gekennzeichnet (s. dazu insbesondere VfSlg. 11388/1987 mwH; vgl. auch VfSlg. 11387/1987). Eine Umdeutung in eine auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde kommt daher nicht in Betracht.
2. Nach Art141 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über die Anfechtung von Wahlen zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen.
Bei der angefochtenen Wahl wurde über die Zusammensetzung des Dienststellenausschusses der Lehrer für öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen bei der Bezirkshauptmannschaft Landeck entschieden.
Wie der Verfassungsgerichtshof erstmals in seinem Erkenntnis VfSlg. 1936/1950 und danach wiederholt (vgl. VfSlg. 4584/1963, 4585/1963, 11387/1987, 11388/1987; VfGH 9.3.1987 B1144-1192/86) ausgesprochen hat, sind die Personalvertretungen der Bediensteten des Bundes, der Länder und der Gemeinden grundsätzlich als gesetzliche berufliche Vertretungen anzusehen.
Das Personalvertretungsrecht der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen (Art14 Abs2 B-VG) ist im Bundes-Personalvertretungsgesetz - PVG, BGBl. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. 366/1991, umfassend geregelt (s. dazu insbesondere Abschnitt V, §42, "Sonderbestimmungen für Landeslehrer").
Der Dienststellenausschuß ist eines der Organe der Personalvertretung (§3 Abs1 litb, §§8 ff. PVG). Gemäß §42 lita PVG ist für die "Landeslehrer" für allgemeinbildende Pflichtschulen eines politischen Bezirkes der Dienststellenausschuß bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu errichten.
Der Dienststellenausschuß für Lehrer für öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen (zu diesem Begriff s. insbesondere die §§1, 3, 4, 8 lita sowie die §§9 bis 33 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. 408/1991) ist somit als gesetzliche berufliche Vertretung iS des Art141 B-VG zu qualifizieren.
3. Der Dienststellenausschuß ist jedoch kein satzungsgebendes Organ.
Unter satzungsgebenden Organen von gesetzlichen beruflichen Vertretungen sind solche Gremien zu verstehen, die aus allen Angehörigen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung bestehen oder deren Mitglieder von den Angehörigen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung gewählt werden und deren Aufgabe es ist, grundlegende Anordnungen zu erlassen und in Angelegenheiten von grundlegender Bedeutung zu entscheiden (VfSlg. 3433/1958, 4584/1963, 4585/1963, 6037/1969, 6751/1972, 8639/1979, 8975/1980, 11387/1987, 11388/1987;
s. etwa auch Arnold, ZfV 1981, 255 ff.).
Weder aus den Bestimmungen des PVG über die Aufgaben der Personalvertretung im allgemeinen (§2) noch über die Aufgaben der Dienststellenausschüsse (§§8 ff.), der Fachausschüsse (§§11 f.) oder der Zentralausschüsse (§§13 f.) noch aus einer anderen Rechtsvorschrift ergibt sich, daß Organe der Personalvertretung satzungsgebende Organe sind (vgl. VfSlg. 4584/1963, 11387/1987, 11388/1987; VfGH 9.3.1987 B1144-1192/86). Es wird diesen Organen nämlich durch keine Rechtsnorm die Aufgabe übertragen, grundlegende Anordnungen zu erlassen oder in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung selbst zu entscheiden.
4. Da somit die Wahl in den Dienststellenausschuß der Lehrer für öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen bei der Bezirkshauptmannschaft Landeck keine Wahl zu einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung iS des Art141 Abs1 lita B-VG war, ist der Verfassungsgerichtshof nicht zuständig, über ihre Anfechtung durch die antragstellende Wählergruppe zu entscheiden.
Zufolge der Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über die eingebrachte Wahlanfechtung war der Antrag auf Aufhebung dieser Wahl zurückzuweisen.
5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorausgegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Wahlen, berufliche Vertretungen, PersonalvertretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:WI2.1992Dokumentnummer
JFT_10079376_92W00I02_00