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16/02 RundfunkNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch Bestimmungen des ORF-G und des ORF-Beitrags-G 2024 betreffend die Anknüpfung der Beitragspflicht an das Bestehen eines Hauptwohnsitzes oder einer Betriebsstätte und nicht an die tatsächliche Nutzung des Angebots des ORF; gleichheitskonforme teilhabeorientierte Lastenverteilung wegen der realen objektiven Möglichkeit einer Nutzung sowie des geringen technischen Aufwands für eine Nutzungsherstellung; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Ausschluss von Mehrfachbelastungen bei Zweitwohnsitzen, die einmalige Entrichtung des nutzungsunabhängigen Finanzierungsbeitrages im Falle mehrerer an einer Adresse gemeldeter Beitragsschuldner sowie deren Haftung als Gesamtschuldner; keine Bedenken gegen die Festlegung von Gesamtbeitragseinnahmen idHv € 750 Mio und die – an die Zahl der Beitragspflichtigen gekoppelte – Festlegung einer bestimmten Beitragshöhe idHv € 15,30 für einen Übergangszeitraum; keine Bedenken gegen die Beleihung der ORF-Beitrags Service GmbH mit behördlichen Aufgaben und der Erlassung von Bescheiden zur Festsetzung der ORF-Beiträge angesichts der Weisungs- und Auskunftsrechte des Bundesministers für Finanzen; Verhältnismäßigkeit des Eingriffs von Bestimmungen des ORF Beitrags-Gesetz 2024 in das Grundrecht auf Datenschutz im Hinblick auf die zur Erhebung von Beiträgen sowie deren Eintreibung vorgesehenen Datenverarbeitungen; kein Verstoß gegen die Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit durch die Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags angesichts der realen Möglichkeit zur Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Höhe der BeitragsleistungRechtssatz
Beantwortung der in B v 11.03.2025, E4624/2025, gemäß §86a VfGG kundgemacht in BGBl II 49/2025, gestellten Rechtsfrage:Beantwortung der in B v 11.03.2025, E4624/2025, gemäß §86a VfGG kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 2, 49 aus 2025,, gestellten Rechtsfrage:
I. §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl I 112/2023, der die Beitragspflicht im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse vorsieht, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums.römisch eins. §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2023,, der die Beitragspflicht im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse vorsieht, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums.
II. §3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl I 112/2023, der die an einer Adresse mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragenen volljährigen Personen zu Gesamtschuldnern iSd §6 BAO bestimmt und anordnet, dass von diesen der ORF-Beitrag nur einmal zu entrichten ist, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.römisch zwei. §3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2023,, der die an einer Adresse mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragenen volljährigen Personen zu Gesamtschuldnern iSd §6 BAO bestimmt und anordnet, dass von diesen der ORF-Beitrag nur einmal zu entrichten ist, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
III. Aus §31 Abs19 bis 22 ORF-Gesetz (ORF-G) idF BGBl I 112/2023 ergibt sich in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Art18 Abs1 B?VG, dass der ORF-Beitrag für den Übergangszeitraum von Gesetzes wegen festgelegt ist.römisch drei. Aus §31 Abs19 bis 22 ORF-Gesetz (ORF-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2023, ergibt sich in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Art18 Abs1 B?VG, dass der ORF-Beitrag für den Übergangszeitraum von Gesetzes wegen festgelegt ist.
IV: Die in §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl I 112/2023, angeordnete Betrauung der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) mit der Erhebung des ORF?Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, der Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie der Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art20 Abs1 B?VG.IV: Die in §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2023,, angeordnete Betrauung der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) mit der Erhebung des ORF?Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, der Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie der Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art20 Abs1 B?VG.
V. Die mit §31 ORF-G idF BGBl I 112/2023 und dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl I 112/2023, erfolgte Neuregelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bewirkt keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung.römisch fünf. Die mit §31 ORF-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2023, und dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2023,, erfolgte Neuregelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bewirkt keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung.
VI. §13 und §17 Abs7 und Abs8 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl I 112/2023, verstoßen nicht gegen das Grundrecht auf Datenschutz.römisch sechs. §13 und §17 Abs7 und Abs8 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2023,, verstoßen nicht gegen das Grundrecht auf Datenschutz.
Abweisung der Beschwerde: Keine Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm durch die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags.
In Folge des Erkenntnisses VfSlg 20.553/2022 ("Streaming-Lücke") hat der Gesetzgeber mit BGBl I 112/2023 die öffentlich-rechtliche Finanzierung des ORF in §31 ORF?G neu geregelt und das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erlassen.In Folge des Erkenntnisses VfSlg 20.553/2022 ("Streaming-Lücke") hat der Gesetzgeber mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2023, die öffentlich-rechtliche Finanzierung des ORF in §31 ORF?G neu geregelt und das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erlassen.
Der VfGH hegt keinen Zweifel, dass es sich beim ORF-Beitrag, der in den Gesetzesmaterialien als Geldleistungsverpflichtung bezeichnet wird, um keine Abgabe im finanzverfassungsrechtlichen Sinn handelt, da mit dem ORF-Beitrag dem ORF als mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteter Stiftung öffentlichen Rechts die Finanzierung seines Aufwandes aus dem öffentlich-rechtlichen Auftrag eröffnet wird, womit die Ertragssphäre einer Gebietskörperschaft von vornherein nicht berührt wird. Die Kompetenz des Bundesgesetzgebers zur Regelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann sohin aber verfassungsrechtlich zulässig auf die – Finanzierungsregelungen umfassende – Materienkompetenz des Art10 Abs1 Z9 B?VG (Post- und Fernmeldewesen) gestützt werden.
Keine gleichheitsrechtlichen Bedenken gegen die Ausgestaltung des ORF-Beitrags: