TE Vfgh Erkenntnis 1992/6/25 B6/91

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Ausdrücke "20 %" und des zweiten Halbsatzes in §3 Abs1 Z4 litc EStG 1988 idF des PensionskassenG, BGBl. 281/1990, mit E v 22.06.92, G65/92.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Vertreters die mit 15.000 S bestimmten Kosten zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde wendet sich gegen einen im Devolutionsweg ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, mit dem ein Antrag auf Rückzahlung der 1989 einbehaltenen Lohnsteuer für den Bezug einer Unfallrente abgewiesen wurde.

Die Beschwerde rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz.

Aus Anlaß dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit der litc des §3 Abs1 Z4 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. 400, in der Fassung des Pensionskassengesetzes, BGBl. 281/1990, von Amts wegen geprüft. Mit Erkenntnis vom 22. Juni 1992, G65/92, hat er die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung wegen Verletzung des Gleichheitssatzes als verfassungswidrig aufgehoben. Aus Anlaß dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit der litc des §3 Abs1 Z4 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. 400, in der Fassung des Pensionskassengesetzes, Bundesgesetzblatt 281 aus 1990,, von Amts wegen geprüft. Mit Erkenntnis vom 22. Juni 1992, G65/92, hat er die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung wegen Verletzung des Gleichheitssatzes als verfassungswidrig aufgehoben.

Da der angefochtene Bescheid auf die gleichheitswidrige Gesetzesbestimmung gestützt ist und offenkundig nachteilig war, verletzt er den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz. Der Bescheid ist daher aufzuheben (§19 Abs4 Z3 VerfGG).

Auf Abschnitt III. der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses G65/92 wird hingewiesen. Auf Abschnitt römisch drei. der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses G65/92 wird hingewiesen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag sind 2500 S an Umsatzsteuer enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B6.1991

Dokumentnummer

JFT_10079375_91B00006_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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