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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §750Rechtssatz
Eine Aneignung durch den Bund nach § 750 ABGB kann nur dann erfolgen, wenn kein zur Erbfolge Berechtigter vorhanden ist. Ist hingegen eine Alleinerbin vorhanden, so scheidet eine Aneignung durch den Bund aus, auch wenn der Alleinerbin allenfalls nicht sämtliche Vermögensgegenstände (Bankverbindungen) ihres Rechtsvorgängers bekannt sind (zur Frage der "Aneignung durch Geldinstitute" vgl. hingegen den Sachverhalt zu VwGH 24.4.2025, Ra 2023/15/0112).Eine Aneignung durch den Bund nach Paragraph 750, ABGB kann nur dann erfolgen, wenn kein zur Erbfolge Berechtigter vorhanden ist. Ist hingegen eine Alleinerbin vorhanden, so scheidet eine Aneignung durch den Bund aus, auch wenn der Alleinerbin allenfalls nicht sämtliche Vermögensgegenstände (Bankverbindungen) ihres Rechtsvorgängers bekannt sind (zur Frage der "Aneignung durch Geldinstitute" vergleiche hingegen den Sachverhalt zu VwGH 24.4.2025, Ra 2023/15/0112).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025130001.J06Im RIS seit
08.07.2025Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026