RS Vwgh 2025/5/28 Ro 2025/13/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2025
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1P
E3R E15202000
E3R E19400000
10/10 Auskunftspflicht
10/10 Datenschutz
10/10 Grundrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
37/02 Kreditwesen

Norm

ABGB §531
ABGB §532
ABGB §546
ABGB §547
DSG §1 Abs3 Z1
EURallg
KontRegG 2015 §4 Abs4
12010P/TXT Grundrechte Charta Art8 Abs2
32016R0679 DSGVO Art15

Rechtssatz

Der zu Lebzeiten des Rechtsvorgängers bestandene Auskunftsanspruch des Rechtsvorgängers nach § 4 Abs. 4 KontRegG geht nicht auf die Rechtsnachfolgerin über. Gemäß § 531 ABGB bilden die Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, soweit sie nicht höchstpersönlicher Art sind, dessen Verlassenschaft. Höchstpersönliche Rechte in diesem Sinn sind subjektive Rechte, die ihrem Wesen nach an eine bestimmte Person gebunden sind und charakteristischerweise nicht übertragen werden können (vgl. z.B. OGH 13.1.2016, 15 Os 176/15v). Das Recht auf Auskunft nach § 4 Abs. 4 KontRegG bildet eine (spezialgesetzliche) Ausformung des durch das Grundrecht auf Datenschutz garantierten höchstpersönlichen Anspruchs auf Auskunft (vgl. OGH 29.11.2023, 21 Ds 4/23k). Die Bestimmungen über den Datenschutz verbriefen daher nicht weiter übertragbare Rechte (vgl. OGH 11.12.2024, 6 Ob 147/24x). Auch das höchstpersönliche Recht auf Auskunft nach § 4 Abs. 4 KontRegG ist damit nicht übertragbar und geht nicht auf den Erben über.Der zu Lebzeiten des Rechtsvorgängers bestandene Auskunftsanspruch des Rechtsvorgängers nach Paragraph 4, Absatz 4, KontRegG geht nicht auf die Rechtsnachfolgerin über. Gemäß Paragraph 531, ABGB bilden die Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, soweit sie nicht höchstpersönlicher Art sind, dessen Verlassenschaft. Höchstpersönliche Rechte in diesem Sinn sind subjektive Rechte, die ihrem Wesen nach an eine bestimmte Person gebunden sind und charakteristischerweise nicht übertragen werden können vergleiche z.B. OGH 13.1.2016, 15 Os 176/15v). Das Recht auf Auskunft nach Paragraph 4, Absatz 4, KontRegG bildet eine (spezialgesetzliche) Ausformung des durch das Grundrecht auf Datenschutz garantierten höchstpersönlichen Anspruchs auf Auskunft vergleiche OGH 29.11.2023, 21 Ds 4/23k). Die Bestimmungen über den Datenschutz verbriefen daher nicht weiter übertragbare Rechte vergleiche OGH 11.12.2024, 6 Ob 147/24x). Auch das höchstpersönliche Recht auf Auskunft nach Paragraph 4, Absatz 4, KontRegG ist damit nicht übertragbar und geht nicht auf den Erben über.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025130001.J05

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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