RS Vwgh 2025/5/28 Ro 2025/13/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2025
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
37/02 Kreditwesen

Norm

ABGB §547
EURallg
KontRegG 2015 §2 Abs1 Z1
KontRegG 2015 §2 Abs1 Z2
KontRegG 2015 §4 Abs4
32016R0679 DSGVO Art4 Z1

Rechtssatz

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 KontRegG sind bei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben, hilfsweise Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat in das Kontenregister aufzunehmen. Bei Rechtsträgern ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 KontRegG die Stammzahl des Unternehmens gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG oder ein Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann, aufzunehmen; hilfsweise Name, Adresse und Ansässigkeitsstaat. Eine "betroffene Person" (oder einen betroffenen "Unternehmer") "betreffende Daten" iSd § 4 Abs. 4 KontRegG sind demnach jene Daten, die sich nach diesen Merkmalen (Kennzeichen) auf sie beziehen. Daten, die sich nach diesen Merkmalen auf einen Verstorbenen beziehen, beziehen sich damit aber (im Allgemeinen) nicht (auch) auf den Rechtsnachfolger. Es handelt sich dabei um keine den Rechtsnachfolger betreffende Daten (keine "eigenen" Daten; vgl. in diesem Sinne auch OGH 11.12.2024, 6 Ob 147/24x), auch wenn die Rechtsnachfolgerin zivilrechtlich in das Vertragsverhältnis mit den Banken eingetreten ist und der Auskunftsanspruch aus der Geschäftsbeziehung zum Kreditinstitut nunmehr dem eingeantworteten Erben zusteht (vgl. dazu z.B. OGH 9.9.2016, 2 Ob 183/15y; 21.11.2023, 10 Ob 43/23f).Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, KontRegG sind bei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben, hilfsweise Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat in das Kontenregister aufzunehmen. Bei Rechtsträgern ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, KontRegG die Stammzahl des Unternehmens gemäß Paragraph 6, Absatz 3, E-GovG oder ein Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann, aufzunehmen; hilfsweise Name, Adresse und Ansässigkeitsstaat. Eine "betroffene Person" (oder einen betroffenen "Unternehmer") "betreffende Daten" iSd Paragraph 4, Absatz 4, KontRegG sind demnach jene Daten, die sich nach diesen Merkmalen (Kennzeichen) auf sie beziehen. Daten, die sich nach diesen Merkmalen auf einen Verstorbenen beziehen, beziehen sich damit aber (im Allgemeinen) nicht (auch) auf den Rechtsnachfolger. Es handelt sich dabei um keine den Rechtsnachfolger betreffende Daten (keine "eigenen" Daten; vergleiche in diesem Sinne auch OGH 11.12.2024, 6 Ob 147/24x), auch wenn die Rechtsnachfolgerin zivilrechtlich in das Vertragsverhältnis mit den Banken eingetreten ist und der Auskunftsanspruch aus der Geschäftsbeziehung zum Kreditinstitut nunmehr dem eingeantworteten Erben zusteht vergleiche dazu z.B. OGH 9.9.2016, 2 Ob 183/15y; 21.11.2023, 10 Ob 43/23f).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025130001.J04

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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