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E000 EU- Recht allgemeinNorm
DSGHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/13/0054 E 14. Dezember 2023 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Die Bestimmung des § 4 Abs. 4 KontRegG 2015 wurde wohl aufgrund von Stellungnahmen zum Ministerialentwurf (126/ME 25. GP), die eine derartige Regelung aus Gründen des Datenschutzes forderten (vgl. die Stellungnahme des Verfassungsdienstes, 4/SN-126/ME 25. GP; vgl. weiters z.B. die Stellungnahmen der Datenschutzbehörde sowie des Datenschutzrates), eingefügt; sie ist auch betreffend die verwendeten Begriffe an Bestimmungen zum Datenschutzrecht angelehnt. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass dieses Auskunftsrecht (nur) im Wege eines auf das DSG oder die DSGVO gestützten Begehrens durchgesetzt werden könnte.Die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 4, KontRegG 2015 wurde wohl aufgrund von Stellungnahmen zum Ministerialentwurf (126/ME 25. GP), die eine derartige Regelung aus Gründen des Datenschutzes forderten vergleiche die Stellungnahme des Verfassungsdienstes, 4/SN-126/ME 25. GP; vergleiche weiters z.B. die Stellungnahmen der Datenschutzbehörde sowie des Datenschutzrates), eingefügt; sie ist auch betreffend die verwendeten Begriffe an Bestimmungen zum Datenschutzrecht angelehnt. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass dieses Auskunftsrecht (nur) im Wege eines auf das DSG oder die DSGVO gestützten Begehrens durchgesetzt werden könnte.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025130001.J07Im RIS seit
08.07.2025Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026