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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §531Rechtssatz
Nach § 4 Abs. 1 KontRegG wird das Auskunftsrecht nur konkret genannten Behörden und Gerichten zu konkret bezeichneten Zwecken eingeräumt. Die Verlassenschaft (oder die Erbin) ist hier nicht genannt. Auch ist die leichtere Durchsetzbarkeit von erbrechtlichen Ansprüchen nicht als Zweck genannt. Gegen eine Einbeziehung der Verlassenschaft im Wege einer ausdehnenden Interpretation oder einer analogen Anwendung spricht auch § 4 Abs. 7 KontRegG, wonach u.a. die Bestimmung des § 4 Abs. 1 KontRegG nur mit einem verstärkten Quorum (vgl. Erläuterungen zum Bericht des Finanzausschusses, 749 BlgNR 25. GP 2) abgeändert werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspräche, auch der Verlassenschaft (oder der Erbin) insoweit ein Auskunftsrecht zu gewähren, sind auch aus der Entwicklung der Bestimmung nicht ableitbar (vgl. die vom Gesetzgeber nicht aufgegriffenen Stellungnahmen der Österreichischen Notariatskammer zu den Ministerialentwürfen 12/SN-126/ME 25. GP und 13/SN-33/ME 27. GP). Ein Einsichtsrecht der Verlassenschaft kann damit nicht auf § 4 Abs. 1 KontRegG gestützt werden.Nach Paragraph 4, Absatz eins, KontRegG wird das Auskunftsrecht nur konkret genannten Behörden und Gerichten zu konkret bezeichneten Zwecken eingeräumt. Die Verlassenschaft (oder die Erbin) ist hier nicht genannt. Auch ist die leichtere Durchsetzbarkeit von erbrechtlichen Ansprüchen nicht als Zweck genannt. Gegen eine Einbeziehung der Verlassenschaft im Wege einer ausdehnenden Interpretation oder einer analogen Anwendung spricht auch Paragraph 4, Absatz 7, KontRegG, wonach u.a. die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, KontRegG nur mit einem verstärkten Quorum vergleiche Erläuterungen zum Bericht des Finanzausschusses, 749 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 2) abgeändert werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspräche, auch der Verlassenschaft (oder der Erbin) insoweit ein Auskunftsrecht zu gewähren, sind auch aus der Entwicklung der Bestimmung nicht ableitbar vergleiche die vom Gesetzgeber nicht aufgegriffenen Stellungnahmen der Österreichischen Notariatskammer zu den Ministerialentwürfen 12/SN-126/ME 25. Gesetzgebungsperiode und 13/SN-33/ME 27. Gesetzgebungsperiode Ein Einsichtsrecht der Verlassenschaft kann damit nicht auf Paragraph 4, Absatz eins, KontRegG gestützt werden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024130022.J02Im RIS seit
08.07.2025Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026