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E000 EU- Recht allgemeinNorm
ABGB §531Rechtssatz
Die eingeantwortete Erbin ist nicht Betroffene iSd § 4 Abs. 4 KontRegG; die sich auf den Verstorbenen beziehenden, in das Kontenregister eingetragenen Daten sind keine die Erbin betreffenden Daten. Das Auskunftsrecht des Verstorbenen geht nicht auf die Erbin über. Auch die Verlassenschaft ist nicht die Betroffene iSd § 4 Abs. 4 KontRegG; die sich auf den Verstorbenen beziehenden, im Kontenregister eingetragenen Daten sind keine die Verlassenschaft betreffenden Daten. Das Auskunftsrecht des Verstorbenen geht (als höchstpersönliches Recht) auch nicht auf die Verlassenschaft über.Die eingeantwortete Erbin ist nicht Betroffene iSd Paragraph 4, Absatz 4, KontRegG; die sich auf den Verstorbenen beziehenden, in das Kontenregister eingetragenen Daten sind keine die Erbin betreffenden Daten. Das Auskunftsrecht des Verstorbenen geht nicht auf die Erbin über. Auch die Verlassenschaft ist nicht die Betroffene iSd Paragraph 4, Absatz 4, KontRegG; die sich auf den Verstorbenen beziehenden, im Kontenregister eingetragenen Daten sind keine die Verlassenschaft betreffenden Daten. Das Auskunftsrecht des Verstorbenen geht (als höchstpersönliches Recht) auch nicht auf die Verlassenschaft über.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024130022.J01Im RIS seit
08.07.2025Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026