RS Vwgh 2025/5/28 Ro 2024/13/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2025
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
37/02 Kreditwesen

Rechtssatz

Die eingeantwortete Erbin ist nicht Betroffene iSd § 4 Abs. 4 KontRegG; die sich auf den Verstorbenen beziehenden, in das Kontenregister eingetragenen Daten sind keine die Erbin betreffenden Daten. Das Auskunftsrecht des Verstorbenen geht nicht auf die Erbin über. Auch die Verlassenschaft ist nicht die Betroffene iSd § 4 Abs. 4 KontRegG; die sich auf den Verstorbenen beziehenden, im Kontenregister eingetragenen Daten sind keine die Verlassenschaft betreffenden Daten. Das Auskunftsrecht des Verstorbenen geht (als höchstpersönliches Recht) auch nicht auf die Verlassenschaft über.Die eingeantwortete Erbin ist nicht Betroffene iSd Paragraph 4, Absatz 4, KontRegG; die sich auf den Verstorbenen beziehenden, in das Kontenregister eingetragenen Daten sind keine die Erbin betreffenden Daten. Das Auskunftsrecht des Verstorbenen geht nicht auf die Erbin über. Auch die Verlassenschaft ist nicht die Betroffene iSd Paragraph 4, Absatz 4, KontRegG; die sich auf den Verstorbenen beziehenden, im Kontenregister eingetragenen Daten sind keine die Verlassenschaft betreffenden Daten. Das Auskunftsrecht des Verstorbenen geht (als höchstpersönliches Recht) auch nicht auf die Verlassenschaft über.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024130022.J01

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten