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E1ENorm
InvFG 2011 §186 idF 2011/I/077Rechtssatz
§ 188 InvFG 2011 sieht vor, dass bei ausländischen Kapitalanlagefonds unabhängig von der Rechtsform die Einkünfte den Anteileignern zugerechnet werden, weshalb § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 nicht anwendbar ist. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 30. April 2025, Finanzamt für Großbetriebe, C-602/23, festgehalten, dass eine solche Bestimmung nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, wenn der Kapitalanlagefonds in seinem Sitzstaat nicht besteuert wird und die Einkünfte den Anteilinhabern zugerechnet werden.Paragraph 188, InvFG 2011 sieht vor, dass bei ausländischen Kapitalanlagefonds unabhängig von der Rechtsform die Einkünfte den Anteileignern zugerechnet werden, weshalb Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins a, KStG 1988 nicht anwendbar ist. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 30. April 2025, Finanzamt für Großbetriebe, C-602/23, festgehalten, dass eine solche Bestimmung nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, wenn der Kapitalanlagefonds in seinem Sitzstaat nicht besteuert wird und die Einkünfte den Anteilinhabern zugerechnet werden.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62023CJ0602 Finanzamt für Großbetriebe VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022130014.J02Im RIS seit
08.07.2025Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025