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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69Rechtssatz
Wenn der Antragsteller den Antrag auf Wiederaufnahme im Ergebnis ("neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen") auf § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (bzw. § 303 Abs. 1 lit. b iVm § 93a BAO) stützt, ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH in dem Verfahren, dessen Wiederaufnahme beantragt wird, nicht gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst entschieden, sondern die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen hat, weshalb § 69 AVG (bzw. § 303 BAO) nicht anwendbar ist (vgl. VwGH 5.10.2017, 2017/03/0002, mwN). Der vom Antragsteller geltend gemachte Wiederaufnahmetatbestand ist in den in § 45 Abs. 1 VwGG genannten Tatbeständen nicht enthalten (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2022/19/0128, mwN).Wenn der Antragsteller den Antrag auf Wiederaufnahme im Ergebnis ("neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen") auf Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (bzw. Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 93 a, BAO) stützt, ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH in dem Verfahren, dessen Wiederaufnahme beantragt wird, nicht gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG in der Sache selbst entschieden, sondern die Revision gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abgewiesen hat, weshalb Paragraph 69, AVG (bzw. Paragraph 303, BAO) nicht anwendbar ist vergleiche VwGH 5.10.2017, 2017/03/0002, mwN). Der vom Antragsteller geltend gemachte Wiederaufnahmetatbestand ist in den in Paragraph 45, Absatz eins, VwGG genannten Tatbeständen nicht enthalten vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2022/19/0128, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130110.L06Im RIS seit
08.07.2025Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025