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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
TierschutzG 2005 §38 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2024/02/0183 E 2. Juni 2025 RS 3Stammrechtssatz
Das Vorliegen eines Wiederholungsfalls ist Voraussetzung für die qualifizierte Strafdrohung des § 38 Abs. 3 TSchG (bis € 7.500,--), sodass dieser nicht zusätzlich als Erschwerungsgrund gewertet werden darf (VwGH 22.4.2025, Ra 2024/02/0224).Das Vorliegen eines Wiederholungsfalls ist Voraussetzung für die qualifizierte Strafdrohung des Paragraph 38, Absatz 3, TSchG (bis € 7.500,--), sodass dieser nicht zusätzlich als Erschwerungsgrund gewertet werden darf (VwGH 22.4.2025, Ra 2024/02/0224).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020184.L01Im RIS seit
08.07.2025Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025