RS Vwgh 2025/6/2 Ra 2024/02/0184

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Veröffentlicht am 02.06.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

TierschutzG 2005 §38 Abs3
VStG §19

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2024/02/0183 E 2. Juni 2025 RS 3

Stammrechtssatz

Das Vorliegen eines Wiederholungsfalls ist Voraussetzung für die qualifizierte Strafdrohung des § 38 Abs. 3 TSchG (bis € 7.500,--), sodass dieser nicht zusätzlich als Erschwerungsgrund gewertet werden darf (VwGH 22.4.2025, Ra 2024/02/0224).Das Vorliegen eines Wiederholungsfalls ist Voraussetzung für die qualifizierte Strafdrohung des Paragraph 38, Absatz 3, TSchG (bis € 7.500,--), sodass dieser nicht zusätzlich als Erschwerungsgrund gewertet werden darf (VwGH 22.4.2025, Ra 2024/02/0224).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020184.L01

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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