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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §18Beachte
Rechtssatz
Beim Verfahren betreffend Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung handelt es sich um ein "civil right" im Sinn der Rechtsprechung des EGMR. Nichts Anderes gilt unter diesem Gesichtspunkt für die Erteilung einer Entsendebewilligung nach § 18 AuslBG (VwGH 26.4.2023, Ra 2022/09/0050; VwGH 29.1.2024, Ra 2023/09/0168). Bei einer solchen Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen haben die Parteien grundsätzlich ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird, außer wenn weder eine Tatsachen- noch eine Rechtsfrage aufgeworfen wurde, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0006).Beim Verfahren betreffend Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung handelt es sich um ein "civil right" im Sinn der Rechtsprechung des EGMR. Nichts Anderes gilt unter diesem Gesichtspunkt für die Erteilung einer Entsendebewilligung nach Paragraph 18, AuslBG (VwGH 26.4.2023, Ra 2022/09/0050; VwGH 29.1.2024, Ra 2023/09/0168). Bei einer solchen Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen haben die Parteien grundsätzlich ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird, außer wenn weder eine Tatsachen- noch eine Rechtsfrage aufgeworfen wurde, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0006).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090009.L01Im RIS seit
08.07.2025Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025