RS Vwgh 2025/6/10 Ra 2024/06/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStMG 2002 §20
BStMG 2002 §29 Abs3
BStMG 2002 §32 Abs1
VStG §33a Abs1
VStG §45 Abs1
VwRallg
  1. VStG § 33a heute
  2. VStG § 33a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018

Rechtssatz

Der VwGH hielt unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zu § 29 Abs. 3 BStMG bereits fest, dass die Bedeutung des durch die Strafbestimmungen des BStMG geschützten Rechtsgutes im Hinblick auf die Höhe des darin vorgesehenen Strafrahmens (von 300 € bis zu 3.000 €) nicht gering im Sinne des § 33a Abs. 1 VStG ist (vgl. VwGH 26.4.2021, Ra 2020/06/0257); diese Wertung des Gesetzgebers ist auch bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ob eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG ausgesprochen werden kann (vgl. dazu die nähere Begründung in VwGH 6.2.2025, Ra 2024/06/0204 bis 0205, Rn. 7, mwN, unter anderem auf die in den Erläuternden Bemerkungen (RV 362 BlgNR 26. GP) zu § 29 Abs. 3 BStMG idF BGBl. I Nr. 45/2019 zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, der auf die Höhe des im BStMG vorgesehenen Strafrahmens (für die Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 und § 32 Abs. 1 zweiter Satz) verweist).Der VwGH hielt unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 29, Absatz 3, BStMG bereits fest, dass die Bedeutung des durch die Strafbestimmungen des BStMG geschützten Rechtsgutes im Hinblick auf die Höhe des darin vorgesehenen Strafrahmens (von 300 € bis zu 3.000 €) nicht gering im Sinne des Paragraph 33 a, Absatz eins, VStG ist vergleiche VwGH 26.4.2021, Ra 2020/06/0257); diese Wertung des Gesetzgebers ist auch bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ob eine Ermahnung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG ausgesprochen werden kann vergleiche dazu die nähere Begründung in VwGH 6.2.2025, Ra 2024/06/0204 bis 0205, Rn. 7, mwN, unter anderem auf die in den Erläuternden Bemerkungen Regierungsvorlage 362 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 29, Absatz 3, BStMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2019, zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, der auf die Höhe des im BStMG vorgesehenen Strafrahmens (für die Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 20 und Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Satz) verweist).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024060173.L01

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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