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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §150Rechtssatz
§ 245 Abs. 1 BAO stellt, wie dessen Wortlaut - "Enthält ein Bescheid" - unzweifelhaft zu entnehmen ist, auf einen konkreten einzelnen Bescheid ab. Im Fall der Zustellung einer gesonderten Bescheidbegründung für mehrere Bescheide führt dies nicht zu "unterschiedlichen Fristen", sondern besteht für jeden Bescheid gesondert, jeweils die gleiche, in § 245 Abs. 1 BAO vorgesehene Beschwerdefrist von einem Monat. Die Ansicht, wonach bei Zustellung einer gesonderten Bescheidbegründung für mehrere Bescheide eine "einheitliche Beschwerdefrist" Platz greife, die mit Zustellung des letzten der zu begründenden Bescheide beginne, erweist sich als unzutreffend, weil diesfalls bei einem Zustellmangel auch nur eines der betroffenen Bescheide die Rechtsmittelfrist insgesamt nicht zu laufen begönne. Eine solche Absicht kann dem § 245 Abs. 1 BAO weder nach dessen Wortlaut noch nach seinem Zweck unterstellt werden. Dieses Ergebnis wird durch § 245 Abs. 1 letzter Satz BAO gestützt, wonach der 2. Satz des § 245 Abs. 1 BAO sinngemäß gilt, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist. Dieser letzte Satz verhindert Rechtsnachteile für jene Parteien, denen der Prüfungsbericht, der in der Regel "zur Begründung die Ergebnisse einer Außenprüfung auswertender Bescheide gehört, erst nach Zustellung der genannten Bescheide übermittelt wird" (vgl. 2007 BlgNR 24. GP 17). Sohin ist auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass ein Dokument (im Falle des § 245 Abs. 1 letzter Satz BAO der Prüfungsbericht) die Begründung für mehrere Bescheide enthalten kann.Paragraph 245, Absatz eins, BAO stellt, wie dessen Wortlaut - "Enthält ein Bescheid" - unzweifelhaft zu entnehmen ist, auf einen konkreten einzelnen Bescheid ab. Im Fall der Zustellung einer gesonderten Bescheidbegründung für mehrere Bescheide führt dies nicht zu "unterschiedlichen Fristen", sondern besteht für jeden Bescheid gesondert, jeweils die gleiche, in Paragraph 245, Absatz eins, BAO vorgesehene Beschwerdefrist von einem Monat. Die Ansicht, wonach bei Zustellung einer gesonderten Bescheidbegründung für mehrere Bescheide eine "einheitliche Beschwerdefrist" Platz greife, die mit Zustellung des letzten der zu begründenden Bescheide beginne, erweist sich als unzutreffend, weil diesfalls bei einem Zustellmangel auch nur eines der betroffenen Bescheide die Rechtsmittelfrist insgesamt nicht zu laufen begönne. Eine solche Absicht kann dem Paragraph 245, Absatz eins, BAO weder nach dessen Wortlaut noch nach seinem Zweck unterstellt werden. Dieses Ergebnis wird durch Paragraph 245, Absatz eins, letzter Satz BAO gestützt, wonach der 2. Satz des Paragraph 245, Absatz eins, BAO sinngemäß gilt, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (Paragraph 150,) verweist. Dieser letzte Satz verhindert Rechtsnachteile für jene Parteien, denen der Prüfungsbericht, der in der Regel "zur Begründung die Ergebnisse einer Außenprüfung auswertender Bescheide gehört, erst nach Zustellung der genannten Bescheide übermittelt wird" vergleiche 2007 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 17). Sohin ist auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass ein Dokument (im Falle des Paragraph 245, Absatz eins, letzter Satz BAO der Prüfungsbericht) die Begründung für mehrere Bescheide enthalten kann.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130082.L02Im RIS seit
08.07.2025Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025