RS Vwgh 2025/6/13 Ra 2024/13/0082

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Veröffentlicht am 13.06.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §245 Abs1
BAO §93 Abs3 lita
VwRallg
  1. BAO § 245 heute
  2. BAO § 245 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 245 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 245 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  5. BAO § 245 gültig von 19.04.1980 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Nach § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Enthält ein Bescheid keine Begründung, verweist er aber auf eine gesondert ergehende Begründung, so wird entsprechend dem zweiten Satz die Beschwerdefrist erst mit Bekanntgabe (Zustellung) der nachträglichen Begründungsausfertigung in Lauf gesetzt (vgl. etwa VwGH 22.12.2023, Ra 2021/15/0068, mwN).Nach Paragraph 245, Absatz eins, BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Enthält ein Bescheid keine Begründung, verweist er aber auf eine gesondert ergehende Begründung, so wird entsprechend dem zweiten Satz die Beschwerdefrist erst mit Bekanntgabe (Zustellung) der nachträglichen Begründungsausfertigung in Lauf gesetzt vergleiche etwa VwGH 22.12.2023, Ra 2021/15/0068, mwN).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130082.L01

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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