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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §245 Abs1Rechtssatz
Nach § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Enthält ein Bescheid keine Begründung, verweist er aber auf eine gesondert ergehende Begründung, so wird entsprechend dem zweiten Satz die Beschwerdefrist erst mit Bekanntgabe (Zustellung) der nachträglichen Begründungsausfertigung in Lauf gesetzt (vgl. etwa VwGH 22.12.2023, Ra 2021/15/0068, mwN).Nach Paragraph 245, Absatz eins, BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Enthält ein Bescheid keine Begründung, verweist er aber auf eine gesondert ergehende Begründung, so wird entsprechend dem zweiten Satz die Beschwerdefrist erst mit Bekanntgabe (Zustellung) der nachträglichen Begründungsausfertigung in Lauf gesetzt vergleiche etwa VwGH 22.12.2023, Ra 2021/15/0068, mwN).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130082.L01Im RIS seit
08.07.2025Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025