TE Vwgh Beschluss 1994/11/29 94/05/0313

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Veröffentlicht am 29.11.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs1;
AVG §61;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über den Antrag des G in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 27. Juli 1994, Zl. MA 64 - AS 2/187/93, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die beantragte Wiedereinsetzung wird bewilligt.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte (laut angefochtenem Bescheid am 26. November 1992; der vorgelegte Antrag enthält kein Datum), die Liegenschaft EZ 1940 von der Anwendung von Maßnahmen nach dem Stadterneuerungsgesetz in der derzeit geltenden Fassung auszunehmen. Über diesen Antrag entschied die Wiener Landesregierung mit dem oben genannten Bescheid vom 27. Juli 1994. Der Bescheid enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung:

"Gegen diesen Bescheid kann eine Berufung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung bei diesem Amte oder beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, 1010 Wien, Stubenring 1, eingebracht werden."

Eine dagegen - offenbar rechtzeitig - erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies die Wiener Landesregierung mit Bescheid vom 27. September 1994, Zl. MA 64 - BE 270/94, als unzulässig zurück. Gemäß Art. 11 Abs. 1 Z. 5 B-VG sei in Assanierungsangelegenheiten die Gesetzgebung Bundessache, die Vollziehung Landessache. Die auf einer irrtümlich unrichtig erteilten Rechtsmittelbelehrung beruhende Berufung gegen den Bescheid der Landesregierung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten sei daher unzulässig. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 1994 zugestellt.

Der Beschwerdeführer beantragte die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist hinsichtlich des Bescheides der Wiener Landesregierung vom 27. Juli 1994.

Gemäß § 46 Abs. 2 VwGG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist auch dann zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat.

Da einerseits die erteilte positive Rechtsmittelbelehrung unrichtig war - diesbezüglich kann auf die Begründung des Zurückweisungsbescheides vom 27. September 1994 verwiesen werden - und der Beschwerdeführer das (unzulässige) Rechtsmittel in der Folge auch tatsächlich eingebracht hat, sind beide Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 VwGG erfüllt (vgl. den hg. Beschluß vom 18. Dezember 1989, Zl. 89/12/0224). Dem auch rechtzeitig gestellten Antrag war somit Folge zu geben.

Über die mit dem Antrag nachgeholte Beschwerde wird gesondert entschieden werden.

Schlagworte

Rechtsmittelbelehrung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050313.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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