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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrages auf Aufhebung einer Bestimmung des WettbewerbsG mangels Bestehens eines zulässigen Rechtsmittels gegen einen Beschluss des OLG als KartellgerichtRechtssatz
Unzulässigkeit eines Antrags auf Aufhebung des §11 Abs2 Satz 2 WettbG idF BGBl I 176/2021.Unzulässigkeit eines Antrags auf Aufhebung des §11 Abs2 Satz 2 WettbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 176 aus 2021,.
Es liegt kein zulässiges Rechtsmittel iSd §62a Abs1 VfGG vor: Der vorliegende Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B?VG wurde aus Anlass eines Rekurses gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien (OLG) als Kartellgericht vom 11.02.2025 gestellt. Da der Rekurs gegen diesen Beschluss mit rechtskräftigem Beschluss des OGH als Kartellobergericht vom 23.04.2025 mangels selbständiger Anfechtbarkeit iSd §45 Satz 2 AußStrG iVm §38 KartG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde, fehlt der Antragstellerin die Legitimation zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B?VG. Der Antrag ist daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.Es liegt kein zulässiges Rechtsmittel iSd §62a Abs1 VfGG vor: Der vorliegende Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B?VG wurde aus Anlass eines Rekurses gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien (OLG) als Kartellgericht vom 11.02.2025 gestellt. Da der Rekurs gegen diesen Beschluss mit rechtskräftigem Beschluss des OGH als Kartellobergericht vom 23.04.2025 mangels selbständiger Anfechtbarkeit iSd §45 Satz 2 AußStrG in Verbindung mit §38 KartG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde, fehlt der Antragstellerin die Legitimation zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B?VG. Der Antrag ist daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wettbewerbsrecht, VfGH / Legitimation, Rechtsmittel, Rechtsschutz, Akteneinsicht, VfGH / ParteiantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G44.2025Zuletzt aktualisiert am
03.07.2025