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L10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)Norm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen bzw Wortfolgen der Wr BauO betreffend die Kurzzeitvermietung für touristische Zwecke; Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtswegs mittels Beantragung einer AusnahmebewilligungRechtssatz
Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der §119 Abs2, §129 Abs1a, §135 Abs6a sowie von Wortfolgen in §137a Wr BauO idF LGBl 37/2023.Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der §119 Abs2, §129 Abs1a, §135 Abs6a sowie von Wortfolgen in §137a Wr BauO in der Fassung Landesgesetzblatt 37 aus 2023,.
Die Bauordnung sieht für Wien die Möglichkeit vor, im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß §129 Abs1a BO für Wien zu beantragen. Im Rahmen dieses Bewilligungsverfahrens hat die zuständige Baubehörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß §129 Abs1a BO für Wien vorliegen; über den Antrag ist jedenfalls mit Bescheid abzusprechen.
Den Antragstellern steht es frei, gegen einen solchen Bescheid – selbst im Falle einer Zurückweisung des Antrages durch die Verwaltungsbehörde – bei dem dafür zuständigen Verwaltungsgericht gemäß Art130 Abs1 Z1 B?VG Beschwerde zu erheben und als Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die vermutete Verfassungswidrigkeit der hier angefochtenen Bestimmungen mit dem Ziel, dass das Verwaltungsgericht beim VfGH einen Gesetzesprüfungsantrag gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B?VG stellt, hinzuweisen, oder gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Rechtsvorschrift eine auf Art144 B?VG gestützte Beschwerde an den VfGH zu erheben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Weg zumutbarer, Vermietung und Verpachtung, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G105.2024Zuletzt aktualisiert am
03.07.2025