RS Vwgh 2025/6/5 Ra 2022/17/0128

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Veröffentlicht am 05.06.2025
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
BFA-VG 2014 §9 Abs2
MRK Art8

Rechtssatz

Auch im Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens und der rückwirkenden Versagung des Aufenthaltsrechts wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe ist grundsätzlich der mittlerweile erlangten Integration ein gewisser Stellenwert nicht ohne Weiteres abzusprechen, allerdings ist dieser regelmäßig als gemindert zu erachten. Ob in einer solchen Konstellation dennoch ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach Art. 8 EMRK bestehen könnte, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.Auch im Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens und der rückwirkenden Versagung des Aufenthaltsrechts wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe ist grundsätzlich der mittlerweile erlangten Integration ein gewisser Stellenwert nicht ohne Weiteres abzusprechen, allerdings ist dieser regelmäßig als gemindert zu erachten. Ob in einer solchen Konstellation dennoch ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach Artikel 8, EMRK bestehen könnte, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022170128.L04

Im RIS seit

03.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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