Index
19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §55Rechtssatz
Auch im Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens und der rückwirkenden Versagung des Aufenthaltsrechts wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe ist grundsätzlich der mittlerweile erlangten Integration ein gewisser Stellenwert nicht ohne Weiteres abzusprechen, allerdings ist dieser regelmäßig als gemindert zu erachten. Ob in einer solchen Konstellation dennoch ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach Art. 8 EMRK bestehen könnte, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.Auch im Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens und der rückwirkenden Versagung des Aufenthaltsrechts wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe ist grundsätzlich der mittlerweile erlangten Integration ein gewisser Stellenwert nicht ohne Weiteres abzusprechen, allerdings ist dieser regelmäßig als gemindert zu erachten. Ob in einer solchen Konstellation dennoch ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach Artikel 8, EMRK bestehen könnte, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022170128.L04Im RIS seit
03.07.2025Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025