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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §55Rechtssatz
Unabhängig von einer allfälligen Tilgung ist die Berücksichtigung auch länger zurückliegender Verurteilungen bzw. des zugrunde liegenden strafbaren Verhaltens bei der Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Fremden nicht zu beanstanden, da gemäß § 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit für die Beurteilung des Privat- und Familienlebens heranzuziehen ist, ohne dass das Gesetz insofern für das zeitliche Zurückliegen (allfälliger Verurteilungen bzw. des zugrunde liegenden strafbaren Verhaltens) eine Grenze setzt (VwGH 31.1.2013, 2011/23/0517; VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332). Dasselbe hat grundsätzlich auch für Verstöße gegen die öffentliche Ordnung insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 7 BFA-VG zu gelten.Unabhängig von einer allfälligen Tilgung ist die Berücksichtigung auch länger zurückliegender Verurteilungen bzw. des zugrunde liegenden strafbaren Verhaltens bei der Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Fremden nicht zu beanstanden, da gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit für die Beurteilung des Privat- und Familienlebens heranzuziehen ist, ohne dass das Gesetz insofern für das zeitliche Zurückliegen (allfälliger Verurteilungen bzw. des zugrunde liegenden strafbaren Verhaltens) eine Grenze setzt (VwGH 31.1.2013, 2011/23/0517; VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332). Dasselbe hat grundsätzlich auch für Verstöße gegen die öffentliche Ordnung insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7, BFA-VG zu gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022170128.L02Im RIS seit
03.07.2025Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025