RS Vwgh 2025/6/5 Ra 2022/17/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.2025
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z6
BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z7
MRK Art8

Rechtssatz

Unabhängig von einer allfälligen Tilgung ist die Berücksichtigung auch länger zurückliegender Verurteilungen bzw. des zugrunde liegenden strafbaren Verhaltens bei der Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Fremden nicht zu beanstanden, da gemäß § 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit für die Beurteilung des Privat- und Familienlebens heranzuziehen ist, ohne dass das Gesetz insofern für das zeitliche Zurückliegen (allfälliger Verurteilungen bzw. des zugrunde liegenden strafbaren Verhaltens) eine Grenze setzt (VwGH 31.1.2013, 2011/23/0517; VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332). Dasselbe hat grundsätzlich auch für Verstöße gegen die öffentliche Ordnung insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 7 BFA-VG zu gelten.Unabhängig von einer allfälligen Tilgung ist die Berücksichtigung auch länger zurückliegender Verurteilungen bzw. des zugrunde liegenden strafbaren Verhaltens bei der Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Fremden nicht zu beanstanden, da gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit für die Beurteilung des Privat- und Familienlebens heranzuziehen ist, ohne dass das Gesetz insofern für das zeitliche Zurückliegen (allfälliger Verurteilungen bzw. des zugrunde liegenden strafbaren Verhaltens) eine Grenze setzt (VwGH 31.1.2013, 2011/23/0517; VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332). Dasselbe hat grundsätzlich auch für Verstöße gegen die öffentliche Ordnung insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7, BFA-VG zu gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022170128.L02

Im RIS seit

03.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten