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66/03 Sonstiges SozialversicherungNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung der Behandlung der Beschwerde auf Aufhebung einer Wortfolge des Allgemeinen PensionsG betreffend den Ausschluss von der Gewährung einer Pensionserhöhung mit Stichtag im Jahr 2024Rechtssatz
Das Vorbringen des Antrages (Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "am 31. Dezember 2023" in §34 Abs1 Z2 APG idF BGBl I 133/2023, in eventu der Wortfolge "für die am 31. Dezember 2023 bereits die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit oder eines die Geringfügigkeitsgrenze nach §5 Abs2 ASVG übersteigenden Erwerbseinkommens am Stichtag – vorgelegen sind" in §34 Abs1 Z2 leg.cit., in eventu des §34 Abs1 leg.cit., in eventu des §34 leg.cit., in eventu des APG idF BGBl I 145/2024) lässt die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Vor dem Hintergrund maßgeblicher Unterschiede im Tatsächlichen bestehen keine Bedenken ob des Gleichheitsgrundsatzes gegen den Ausschluss von der Gewährung einer Erhöhung von Pensionen mit Stichtag im Jahr 2024 für Fälle, in denen der Versicherte anders disponieren hätte können.Das Vorbringen des Antrages (Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "am 31. Dezember 2023" in §34 Abs1 Z2 APG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 133 aus 2023,, in eventu der Wortfolge "für die am 31. Dezember 2023 bereits die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit oder eines die Geringfügigkeitsgrenze nach §5 Abs2 ASVG übersteigenden Erwerbseinkommens am Stichtag – vorgelegen sind" in §34 Abs1 Z2 leg.cit., in eventu des §34 Abs1 leg.cit., in eventu des §34 leg.cit., in eventu des APG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2024,) lässt die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Vor dem Hintergrund maßgeblicher Unterschiede im Tatsächlichen bestehen keine Bedenken ob des Gleichheitsgrundsatzes gegen den Ausschluss von der Gewährung einer Erhöhung von Pensionen mit Stichtag im Jahr 2024 für Fälle, in denen der Versicherte anders disponieren hätte können.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Pensionsrecht, Pensionshöhe, VfGH / ParteiantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G60.2025Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025