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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc, Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung einer selbst verfassten Eingabe wegen nicht behobenen MangelsRechtssatz
Für den VfGH war aus der selbst verfassten Eingabe nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, ob der Antragsteller einen Individualantrag nach Art140 Abs1 Z1 litc B?VG oder einen Parteiantrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B?VG zu stellen beabsichtigte. Mit Verfügung vom 27.03.2025 forderte der VfGH den Antragsteller unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von zwei Wochen die Eingabe durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen und bekannt zu geben, ob es sich bei dem genannten Antrag um einen Individualantrag oder um einen Parteiantrag handelt. Sollte es sich bei dem Antrag um einen Parteiantrag handeln, wurde der Antragsteller weiter aufgefordert, bekannt zu geben, aus Anlass welcher Entscheidung eines ordentlichen Gerichtes der Parteiantrag erhoben werde. Darüber hinaus seien diesfalls eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie der Entscheidung sowie eine Abschrift oder Kopie des gegen die Entscheidung erhobenen Rechtsmittels anzuschließen. Weiters wurde der Antragsteller auf die Möglichkeit hingewiesen, die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu beantragen, wenn er außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Diese Frist ist ungenützt verstrichen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Anwaltszwang, StrafprozessrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G59.2025Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025