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L8500 StraßenNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung der Behandlung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Tir StraßenG betreffend die EnteignungRechtssatz
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten (des §70 Tir StraßenG, LGBl 13/1989, und der Wortfolgen "innerhalb der im Ausspruch über die Enteignung nach §70 Abs2 litb festgesetzten Frist" und "von zwei Jahren nach dem Ablauf der im Ausspruch über die Enteignung nach §70 Abs2 litb festgesetzten Frist bzw der im §44 Abs6 festgelegten Frist für die Wirksamkeit der Straßenbaubewilligung bzw nach der Fertigstellung des Vorhabens, längstens jedoch innerhalb" in §73 Abs1 Tir StraßenG idF LGBl 187/2014) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Es ist dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht entgegenzutreten, wenn er im Tir StraßenG die Entscheidung über die von der Behörde festgesetzten Vergütung nicht dem ordentlichen Gericht, sondern dem Landesverwaltungsgericht zuweist. Zudem ergeben sich aus Anlass des vorliegenden Falles auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausgestaltung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspräche. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die von der Antragstellerin in erster Linie als verfassungswidrig angesehenen Bestimmungen des §17 VwGVG iVm §§52 und 53 AVG sowie §17 TLVwGG im vorliegenden Fall nicht präjudiziell sind (vgl zu diesen Bestimmungen bereits VfSlg 19.902/2014).Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten (des §70 Tir StraßenG, Landesgesetzblatt 13 aus 1989,, und der Wortfolgen "innerhalb der im Ausspruch über die Enteignung nach §70 Abs2 litb festgesetzten Frist" und "von zwei Jahren nach dem Ablauf der im Ausspruch über die Enteignung nach §70 Abs2 litb festgesetzten Frist bzw der im §44 Abs6 festgelegten Frist für die Wirksamkeit der Straßenbaubewilligung bzw nach der Fertigstellung des Vorhabens, längstens jedoch innerhalb" in §73 Abs1 Tir StraßenG in der Fassung Landesgesetzblatt 187 aus 2014,) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Es ist dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht entgegenzutreten, wenn er im Tir StraßenG die Entscheidung über die von der Behörde festgesetzten Vergütung nicht dem ordentlichen Gericht, sondern dem Landesverwaltungsgericht zuweist. Zudem ergeben sich aus Anlass des vorliegenden Falles auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausgestaltung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspräche. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die von der Antragstellerin in erster Linie als verfassungswidrig angesehenen Bestimmungen des §17 VwGVG in Verbindung mit §§52 und 53 AVG sowie §17 TLVwGG im vorliegenden Fall nicht präjudiziell sind vergleiche zu diesen Bestimmungen bereits VfSlg 19.902/2014).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Straßenverlaufsfestlegung, Enteignung, Verwaltungsgerichtsverfahren, VfGH / ParteiantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G34.2025Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025