Index
65/02 Besonderes PensionsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der Pensionsordnung der Österreichischen Nationalbank betreffend die Pflicht zur Leistung eines PensionsbeitragsRechtssatz
Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH (vgl VfSlg 20.088/2016 und 20.150/2017 zur Verfassungskonformität von Eingriffen in Bezüge und Ruhegenüsse von aktiven und ehemaligen Funktionären und Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank, die den Dienstbestimmungen I und II unterliegen) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Mit §1a Abs1 PO hat der – zuständige – Bundesgesetzgeber klar normiert, dass ab dem 01.07.2024 ein Pensionsbeitrag anknüpfend an die Bezüge (samt Sonderzahlungen) monatlich in näher bezeichneter Höhe an die Oesterreichische Nationalbank zu leisten ist.Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH vergleiche VfSlg 20.088/2016 und 20.150/2017 zur Verfassungskonformität von Eingriffen in Bezüge und Ruhegenüsse von aktiven und ehemaligen Funktionären und Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank, die den Dienstbestimmungen römisch eins und römisch zwei unterliegen) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Mit §1a Abs1 PO hat der – zuständige – Bundesgesetzgeber klar normiert, dass ab dem 01.07.2024 ein Pensionsbeitrag anknüpfend an die Bezüge (samt Sonderzahlungen) monatlich in näher bezeichneter Höhe an die Oesterreichische Nationalbank zu leisten ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Pensionsbeitrag, Nationalbank, Pensionsrecht, VfGH / ParteiantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G183.2024Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025