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L65004 Jagd Wild OberösterreichRechtssatz
Das Oö. Jagdgesetz 2024 ermöglicht in seinem § 43 Abs. 2 die Bewilligung von Ausnahmen von den Schonzeiten "auf Antrag". Auch wenn dem Gesetz nicht eindeutig zu entnehmen ist, wer zu einem solchen Antrag legitimiert ist, hat die belangte Behörde den vorliegenden Antrag der Jagdgesellschaft als Jagdausübungsberechtigter zugerechnet und die Bewilligung mit Bescheid ausdrücklich der Jagdausübungsberechtigten (und nicht der Grundeigentümerin) erteilt. Davon ausgehend ist die Jagdgesellschaft aber jedenfalls auf Grund eines rechtlichen Interesses an der vom VwG zu entscheidenden Sache (der Erteilung der beantragten Ausnahmebewilligung) beteiligt, und daher nach § 8 AVG iVm § 17 VwGVG Partei des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Dies hat das VwG verkannt, wenn es seinem Verfahren lediglich die Grundeigentümerin im eigenen Namen (und nicht etwa als Vertreterin der Jagdgesellschaft) beigezogen hat.Das Oö. Jagdgesetz 2024 ermöglicht in seinem Paragraph 43, Absatz 2, die Bewilligung von Ausnahmen von den Schonzeiten "auf Antrag". Auch wenn dem Gesetz nicht eindeutig zu entnehmen ist, wer zu einem solchen Antrag legitimiert ist, hat die belangte Behörde den vorliegenden Antrag der Jagdgesellschaft als Jagdausübungsberechtigter zugerechnet und die Bewilligung mit Bescheid ausdrücklich der Jagdausübungsberechtigten (und nicht der Grundeigentümerin) erteilt. Davon ausgehend ist die Jagdgesellschaft aber jedenfalls auf Grund eines rechtlichen Interesses an der vom VwG zu entscheidenden Sache (der Erteilung der beantragten Ausnahmebewilligung) beteiligt, und daher nach Paragraph 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG Partei des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Dies hat das VwG verkannt, wenn es seinem Verfahren lediglich die Grundeigentümerin im eigenen Namen (und nicht etwa als Vertreterin der Jagdgesellschaft) beigezogen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030068.L10Im RIS seit
01.07.2025Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026