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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs6 Z1Rechtssatz
Wenngleich § 84 Abs. 3 Oö. Jagdgesetz 2024 der revisionswerbenden Partei (einer gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltoeganisation), die dem Verfahren betreffend Ausnahme von einer Schonzeit (zur Entnahme eines Birkhahns) nach dem Oö Jagdgesetz 2024 vor dem VwG als Partei beigezogen war, nicht gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG die Revisionslegitimation einräumt, ist diese im vorliegenden Verfahren berechtigt, gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG Revision zur Geltendmachung der Verletzung des Oö. Jagdgesetzes 2024, soweit es die Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten) umsetzt, zu erheben. Dies ist hinsichtlich der hier verfahrensgegenständlichen Bewilligung gemäß § 43 Abs. 2 und 5 Oö Jagdgesetz 2024 der Fall, weil die Bejagung des Birkwildes (Lyrurus tetrix, Tetrao tetrix) der Vogelschutz-Richtlinie unterliegt (vgl. dessen Anführung in Anhang II Teil B der Vogelschutz-Richtlinie).Wenngleich Paragraph 84, Absatz 3, Oö. Jagdgesetz 2024 der revisionswerbenden Partei (einer gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannten Umweltoeganisation), die dem Verfahren betreffend Ausnahme von einer Schonzeit (zur Entnahme eines Birkhahns) nach dem Oö Jagdgesetz 2024 vor dem VwG als Partei beigezogen war, nicht gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG die Revisionslegitimation einräumt, ist diese im vorliegenden Verfahren berechtigt, gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG Revision zur Geltendmachung der Verletzung des Oö. Jagdgesetzes 2024, soweit es die Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten) umsetzt, zu erheben. Dies ist hinsichtlich der hier verfahrensgegenständlichen Bewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und 5 Oö Jagdgesetz 2024 der Fall, weil die Bejagung des Birkwildes (Lyrurus tetrix, Tetrao tetrix) der Vogelschutz-Richtlinie unterliegt vergleiche dessen Anführung in Anhang römisch zwei Teil B der Vogelschutz-Richtlinie).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030068.L05Im RIS seit
01.07.2025Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026